Professionell im Referendariat 2024

Praktische Tipps fürs Referendariat

Schulmitwirkung

Alle Einzelheiten zur Mitwirkung aller Beteiligten im Schulwesen sind in den §§ 62 bis 77 des Schulgesetzes geregelt. »Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauens voller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule« (§ 62 Abs. 1 SchulG). Gemäß § 62 Abs. 3 SchulG sind die an der Mitwirkung Beteiligten bei ihrer Tätigkeit zur Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet. Mitwirkungsgremien sind die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz, die Fachkon ferenz, der Lehrerrat, die Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz, die Schulpflegschaft, die Klassenpflegschaft/Jahrgangsstufenpflegschaft sowie die Schülervertretung (§§ 65 bis 74 SchulG) . Der Vorsitzende lädt alle Mitglieder des Mitwirkungsgremiums schriftlich ein. Er leitet die Sitzung bis zur nächsten Wahl. Die Einladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist das Gremium unver züglich einzuberufen. Ein Mitwirkungsorgan ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmbe rechtigten Mitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht fest gestellt wurde, gilt das Mitwirkungsgremium als beschlussfähig. Wird Beschluss unfähigkeit festgestellt, so muss eine neue Sitzung einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfä hig. Die Wahlen der vorsitzenden Personen der Mitwirkungsorgane, deren Ver treter sowie der Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz sind geheim (schriftlich). Alle übrigen Wahlen sind nur dann geheim, wenn zwanzig Prozent der anwesenden Mitglieder dies beantragen (vgl. § 64 Abs. 1 SchulG NRW). Ge wählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Auf der folgenden Seite finden Sie zur ersten Orientierung eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen, weitere Informationen können Sie dem Schulgesetz entnehmen.

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