Professionell im Referendariat 2024
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 9 Sprecherrat
(6) Die Seminarkonferenz berät und entschei det insbesondere über: • die Formen der Zusammenarbeit im Semi nar, mit den Schulen und mit anderen Ein richtungen, • das lehramtsbezogene Ausbildungspro gramm und die Beschlussempfehlung an die ZfsL-Konferenz • Maßnahmen zur Sicherung und Entwick lung von Standards in der Ausbildungsar beit und ihrer Ergebnisse, • Grundsätze der Organisation der Ausbil dungsveranstaltungen, (7) Die Seminarkonferenz als Teilkonferenz be rät und entscheidet ohne die gewählten Ver treterinnen oder Vertreter der Auszubilden den in Angelegenheiten, die ausschließlich die Ausbilderinnen und Ausbilder betreffen, ins besondere bei Regelungen zur anderen Ver teilung der Anrechnungsstunden gemäß An lage 3 zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schu len (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP). Dabei sind die Vor gaben der Seminarleitung sowie die Beschlüs se der ZfsL-Konferenz, zu beachten. (8) Die Seminarkonferenz wählt ihre Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter für an dere Konferenzen. • Anträge aus dem Sprecherrat sowie • Anträge an die Konferenz des ZfsL.
(1) Der Sprecherrat nimmt die Interessen aller Auszubildenden an einem Seminar wahr und wirkt an Entscheidungen des Seminars und des ZfsL mit. (2) Der Sprecherrat eines Seminars besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Im Übrigen richtet sich die Zahl der Mitglieder nach der An zahl der eingerichteten Kernseminare eines Seminars. 3) Die Kernseminare wählen jeweils in der Re gel zu Beginn des Ausbildungsdurchgangs ei ne Vertreterin oder einen Vertreter für den Sprecherrat. Sind weniger als sechs Kernsemi nare eingerichtet, wird der Sprecherrat von al len Auszubildenden eines Seminars gewählt. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Sprecherrates für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. (5) Der Sprecherrat berät und beschließt ins besondere über Vorschläge zur Gestaltung der Ausbildung in Seminar und Schule sowie über Anträge an andere Konferenzen. (6) Der Sprecherrat wählt seine Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter für andere Konferenzen. Der Runderlass des Ministeriums für Schule Jugend und Kinder vom 7. April 2004 (BASS 10-32 Nr. 64) wird aufgehoben. ABl. NRW. 05/19
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