Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

(§ 1) in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen For men wahr. Lehramtsanwärterinnen und Lehr amtsanwärter können, unter Beachtung der ausbildungsfachlichen Standards, in fächer bezogenen oder überfachlichen Ausbil dungsgruppen eines anderen Lehramts aus gebildet werden, wenn dies zur Erfüllung ih res Ausbildungsanspruchs erforderlich ist. Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbil dung können gemeinsame fächerbezogene Ausbildungsgruppen für mehr als ein Fach bilden, insbesondere imBereich der ver wandten beruflichen Fachrichtungen nach § 5 Absatz 3 der Lehramtszugangsverord nung. An den überfachlichen Ausbildungs gruppen eines Seminars nehmen in der Regel 20, imDurchschnitt des Seminars mindestens 15 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter teil. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet. (4) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Aus bildungsgruppen der Zentren für schulprakti sche Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 16 Absatz 4 beteiligt werden dürfen und nicht amVerfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind. (5) Ausbildungsberatung erfolgt insbesonde re imZusammenhangmit Unterrichtsbesu chen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstan dards orientierte Information über den er reichten Ausbildungsstand der Lehramtsan wärterin oder des Lehramtsanwärters. Diese

können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterin nen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten. (6) Die Zentren für schulpraktische Lehrer ausbildung legen in einemProgrammZiele und Handlungskonzepte für die Ausbildung sowie Verfahren der Evaluation fest. (7) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie weitere Beauftragte führen als Seminarausbilderin nen und Seminarausbilder Ausbildungsver anstaltungen durch. Fachleiterinnen und Fachleiter sollen neben ihrer Ausbildungstä tigkeit in der Regel auch selbst als Lehrkraft imUnterricht eingesetzt sein. Seminarausbil derinnen und Seminarausbilder dürfen Aus bildungsaufgaben imRahmen ihrer Prü fungsberechtigung nach § 30 Absatz 4 wahr nehmen. (8) Die Leiterinnen und Leiter der Seminare führen imDurchschnitt des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Ausbil dungsveranstaltungen für insgesamt mindes tens 10 Lehramtsanwärterinnen und Lehr amtsanwärter durch. Der Umfang der Ausbil dungsleistungen der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehreraus bildung richtet sich nach den jeweiligen Er fordernissen. (9) Maßnahmen zur Gewinnung und zum Einsatz von Seminarausbilderinnen und Se minarausbildern dienen der Erfüllung gesetz licher Ausbildungsansprüche der Lehramts anwärterinnen und Lehramtsanwärter. Be zirksregierungen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen wirken zu die semZweck zusammen.

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