Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 9 Verantwortung für die Ausbildung Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zen trums für schulpraktische Lehrerausbildung; die Verantwortung für die lehramtsbezogene Ausbildung tragen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter. Die Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen von Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen. Für Ausbilderinnen und Ausbilder werdenMaßnahmen der Weiterqualifizierung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgehalten. An Zentren für schulpraktische Lehrerausbil dungmit weniger als drei lehramtsbezogenen Seminaren leitet die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehreraus bildung zugleich ein lehramtsbezogenes Se minar. § 10 Ausbildung an Zentren für schul praktische Lehrerausbildung (1) Für die Ausbildung stehen durchschnitt lich siebenWochenstunden zur Verfügung. (2) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist demZentrum für schulpraktische Lehreraus bildung wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen demZentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und den zugeordneten Schulen sindmöglich. Die Ausbildung kann in allen Formen von Prä senz- und etwaiger Distanzausbildung statt finden. (3) Die Zentren für schulpraktische Lehrer ausbildung nehmen die Ausbildungsaufga ben auf der Grundlage des Kerncurriculums
bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit nach Satz 1 Nummer 1 bis 3muss spätestens einen Monat vor demAblauf der Schutzfrist oder demEnde der Eltern- oder Pflegezeit gestellt werden. (7) Die Teilzeit kann nur für die gesamte Dau er des Vorbereitungsdienstes bewilligt wer den, imFalle nachträglicher Bewilligung im Sinne der Absätze 5 und 6 für die gesamte verbleibende Dauer bis zumEnde des Vorbe reitungsdienstes. Der Wegfall des Grundes im Sinne des Absatz 1 ist der Ausbildungsbehör de unverzüglichmitzuteilen. Entfällt der Grund vor Beginn der letzten neunMonate des in Teilzeit ausgestalteten Vorbereitungs dienstes, erfolgt zumnächsten Schulhalbjahr einWechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit. Bis zu dem in Satz 3 genannten Zeit punkt ist einWechsel in den Vorbereitungs dienst in Vollzeit unter den in § 64 Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genann ten Voraussetzungen auch ohne denWegfall des Grundes imSinne des Absatzes 1 zum Schulhalbjahr zuzulassen. Ein entsprechen der Antragmuss spätestens einenMonat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres ge stellt werden. In den Fällen des Satzes 3 und 4 ist eine erneute Bewilligung von Teilzeit aus geschlossen. (8) Durch einenWechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit sollen die insgesamt imVorberei tungsdienst zu erteilenden 18Wochenstun den selbstständigen Unterrichts nicht über schritten oder unterschritten werden. Dies wird durch individuelle Ausbildungspläne un ter Berücksichtigung der bisherigen Ausbil dungsleistungen sichergestellt.
PhilologenverbandNordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 83
Made with FlippingBook Ebook Creator