Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
von Einrichtungen und Verwaltungen nicht zu vertreten hat. Die fehlenden Unterlagen sind unverzüglich nach Dienstantritt nachzu reichen. § 4 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 blei ben unberührt.
erziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder beruflicheWeiter qualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes; ausbildungs fachlicheGründe sind keine wichtigenGrün de. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in ei nemanderen Land bereits in ein Prüfungsver fahren zumAblegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten, kann die Einstel lung nur erfolgen, wenn über denwichtigen Grund nach Satz 4 hinaus imEinzelfall zwin gende sozialeGründe vorliegen. (3) ImSinne des Absatzes 2 Satz 3 gelten als entsprechendes Lehramt auch nordrhein westfälische Lehrämter nach früheremRecht: 1. für das Lehramt an Grundschulen: das Lehramt für die Primarstufe und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Real schulen und den entsprechenden Jahr gangsstufen der Gesamtschulen (Studi enschwerpunkt Grundschule), 2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Se kundar- undGesamtschulen: das Lehr amt an Haupt-, Real- undGesamtschu len, das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule), 3. für das Lehramt an Gymnasien undGe samtschulen: das Lehramt für die Sekun darstufe I und das Lehramt für die Se kundarstufe II, 4. für das Lehramt an Berufskollegs: das Lehramt für die Sekundarstufe II und 5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung: das Lehramt für Sonderpä dagogik.
§ 5 Einstellung
(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Mai eines je den Jahres. Das für Schulen zuständigeMi nisteriumkann bei besonderemBedarf zu sätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter bestimmen. ZumEinstellungster min 1. Mai und zu anderen Einstellungstermi nen, die auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Ernennungsurkunde alsWirkungsurkunde an einemvorausgehen denWerktag ausgehändigt. (2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fä cher (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufli che Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihreMindestzahl nicht den imLandNordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechen. DasMinisterium kann in besonders begründeten Fällen Aus nahmen zulassen, wenn eine Ausbildung in ei nemZentrum für schulpraktische Lehreraus bildung fachlichmöglich und durchführbar ist. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber imRahmen ei nes Vorbereitungsdienstes für ein entspre chendes Lehramt eine Staatsprüfung endgül tig nicht bestanden hat. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus demVorbereitungsdienst dieWiedereinstel lung beantragt, es sei denn, dass die Beendi gung aus wichtigemGrund auf eigenen An trag erfolgt ist. WichtigeGründe sind insbe sondere Familienzusammenführung, Kinder
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