Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

amt des höheren Dienstes anstreben, führen die Dienstbezeichnung ’Studienreferendarin’ oder ’Studienreferendar’ für das entspre chende Lehramt. § 3 Ausbildungsbehörde Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Zentren für schulprakti sche Lehrerausbildung zu. (1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbe reitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung ange strebt wird. Der Antragmuss mit den erfor derlichen Unterlagen spätestens am 15. No vember vor demEinstellungstermin vorlie gen. Fällt der 15. November auf einen Sonn abend, Sonn- oder Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächsteWerktag. Das für Schulen zuständigeMinisteriumkann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Ter mine verzichten. (2) DemAntrag nach Absatz 1 sind insbeson dere die in Anlage 2 genannten Unterlagen beizufügen. (3) Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über ei ne Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über ei ne Prüfung für ein weiteres Lehramt, die Be vollmächtigung zur Erteilung von Religions unterricht, der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit, der Nachweis von Kompetenzen in Erste Hilfe sowie imRettungsschwimmen für den Sportunterricht und das Zeugnis über ei ne anerkannte Prüfung sowie der Anerken § 4 Einstellungsantrag

nungsbescheid können nachgereicht wer den. Das für Schulen zuständigeMinisterium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen. Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung gilt auch dann als fristgerecht vorgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Abschluss erfolgreich erbracht hat und die je weilige Universität dies dem für Schulen zu ständigenMinisterium innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Formbestätigt. In den Fällen eines Zeugnis ses über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 3 entsprechendmit der Maßgabe, dass die Be stätigung durch das Prüfungsamt erfolgt. Wird der Abschluss an Universitäten anderer Länder erbracht, weisen die Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der nach Satz 3 erforderlichen Leistungen gegenüber der zu ständigen Anerkennungsbehörde nach. Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Masterzeugnis oder das Zeugnis unverzüglich der einstellenden Bezirksregierung und im Fall des Satzes 5 auch der Anerkennungsbe hörde nach. (4) Bei Fristversäumnis ist dieWiedereinset zung in den vorigen Stand ausgeschlossen. § 4a Sonderregelung für Einstellungs- anträge Abweichend von § 4 Absatz 3 können bei Fristen, die sich auf den Einstellungstermin 1. Mai 2022 beziehen, Unterlagen in Einzelfäl len auch nach Fristablauf vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Verzögerungen wegen des auf Grund der Co vid-19-Pandemie eingeschränkten Betriebes

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