Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

Teil 1 Vorbereitungsdienst § 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst bereitet Lehramts anwärterinnen und Lehramtsanwärter als ei genverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätig keit an Schulen vor. Die Ausbildung orientiert sich an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diag nostik, Beratung, Kooperation und Schulent wicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fä cher. Dabei ist Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und Umgangmit Heterogenität unter Beach tung der Erfordernisse der Inklusion beson ders zu berücksichtigen. Den genannten Zie len dient die wissenschaftlich fundierte schul praktische Ausbildung, die Zentrum für schul praktische Lehrerausbildung und Schule ge meinsamverantworten. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vor bereitungsdienst (Anlage 1) und eines von dem für Schulen zuständigenMinisteriumzu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbil dung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs. § 2 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnungen (1) In den Vorbereitungsdienst für ein Lehr amt kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. a) einen Abschluss als Master of Educati on gemäß der Lehramtszugangsver ordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344/BASS 20-02 Nr. 30) oder die Erste Staatsprüfung für das ange strebte Lehramt bestanden hat oder b) eine Prüfung bestanden hat, die als gleichwertig geeignet für den Zugang zumVorbereitungsdienst für das an gestrebte Lehramt (§ 14 Absatz 1 Leh rerausbildungsgesetz - BASS 1-8) oder als Erste Staatsprüfung für das ange strebte Lehramt anerkannt worden ist und 3. imZweifelsfall die erforderlichen deut schen Sprachkenntnisse nachweist. Der Nachweis, dass in Nordrhein-Westfalen erworbeneMasterabschlüsse nach Satz 1 Nummer 2 die Anforderungen der Lehramts zugangsverordnung und des Lehrerausbil dungsgesetzes erfüllen, wird in der Regel durch die vorlaufende Akkreditierung der Studiengänge erbracht (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Lehramtszugangsverordnung). Liegt die Prü fung nach Satz 1 Nummer 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zumVorbe reitungsdienst vomErgebnis eines Kollo quiums abhängig gemacht werden, in dem nachzuweisen ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten den Ausbildungsvoraussetzun gen noch entsprechen. (2) Auszubildende imVorbereitungsdienst werden in dieser Verordnung als Lehramtsan wärterinnen oder Lehramtsanwärter bezeich net. Die Auszubildenden, die ein Lehramt des gehobenen Dienstes anstreben, führen wäh rend des Vorbereitungsdienstes die Dienst bezeichnung ’Lehramtsanwärterin’ oder ’Lehramtsanwärter’ für das entsprechende Lehramt. Die Auszubildenden, die ein Lehr-

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