Professionell im Referendariat 2023

Praktische Tipps fürs Referendariat

Erziehungsberechtigte einer Klasse

Schülerinnen und Schüler einer Klasse

Klassenpflegschaft (§ 73 SchulG): • Mitglieder sind die Eltern der Schüler der Klasse, mit beraten der Stimme ist der Klassenlehrer dabei, ab Klasse 7 der Klas sensprecher und sein Vertreter; die Aufgaben sind in Abs. 2 geregelt; • für die Dauer eines Schuljahres wird ein(e) Vorsitzende(r) und ein(e) Stellvertreter(in) gewählt.

Schülervertretung (§ 74 SchulG): • nimmt die Interessen der Schüler wahr; • Klassen, Kurse und Jahrgangsstufen wählen jeweils einen Sprecher und einen Stellvertreter; • Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowiemit beratender Stimme deren Stellvertreter, • (...) Der Vorsitzende (Schülersprecher) und die Stellvertreter werden vomSchülerrat aus seiner Mitte für die Dauer eines Schuljahres gewählt. • Der Schülerrat wählt die Vertreter der Schüler und die Stell vertreter für die Fach- und die Teilkonferenzen. (Abs. 3)

Schulpflegschaft (§ 72 SchulG): • setzt sich aus den Vorsitzenden der Klassenpflegschaften zusammen; • hier werden die Elternvertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen sowie deren Stellvertreter gewählt. • vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

Schulkonferenz (§§ 65, 66 SchulG): • an jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten; • Ihre Mitgliederanzahl richtet sich nach der Anzahl der Schüler, zumBeispiel: bis zu 500 Schüler – 12Mitglieder; • Mitglieder der Schulkonferenz sind die gewählten Vertreter der Lehrerkonferenz, der Schulpflegschaft und der Schüler; an Schulen der Sekundarstufe I/Il beträgt das Verhältnis von Lehrern, Eltern und Schülern 1:1:1 • Vorsitzende(r) ist der Schulleiter/die Schulleiterin; er/sie hat die Verhandlungsführung, kann Anträge stellen; • der Schulleiter hat kein Stimmrecht; Ausnahme: bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme; • die Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 festgelegt. • hat bei der Auswahl des Schulleiters ein Vorschlagsrecht (vgl. § 61)

Fachkonferenzen (§ 70 SchulG): • Mitglieder (...) sind die Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. • Je zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler (...) könnenmit beratender Stimme an den Fach- konferenzen teilnehmen (Abs.2) • die Aufgaben sind in den Abs. 3 und 4 geregelt.

Lehrerrat (§ 69 SchulG): • wird von der Lehrerkonferenz für die Dauer von vier Schul jahren gewählt; • demLehrerrat gehörenmindestens drei undmaximal fünf Personen an; • Schulleiter und sein Vertreter sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar; • berät die Schulleitung in Angelegenheiten der Lehrer und vermittelt auf Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten; • der Lehrerrat hat weitereAufgaben, wennder Schulleiter bereitsDienstvorgesetzteneigenschaftenhat (zumBeispiel BeteiligunganEinstellungsverfahren).

Lehrerkonferenz (§ 68 SchulG): • Mitglieder sind Lehrer, das sozialpädagogische Personal der Schule und die Lehramtsanwärter, • Vorsitzende(r) ist der Schulleiter • die Aufgaben der Lehrerkonferenz sind imAbs. 3 geregelt. • nur die stimmberechtigtenMitglieder wählen die Vertreter der Lehrerkonferenz für die Schulkonferenz (Abs. 4)

Lehrer

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