Professionell im Referendariat 2023

Praktische Tipps fürs Referendariat

Schulmitwirkung

Alle Einzelheiten zur Mitwirkung aller Beteiligten imSchulwesen sind in den §§ 62 bis 77 des Schulgesetzes geregelt. »Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauens voller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulemit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule« (§ 62 Abs. 1 SchulG). Gemäß § 62 Abs. 3 SchulG sind die an der Mitwirkung Beteiligten bei ihrer Tätigkeit zur Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet. Mitwirkungsgremien sind die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz, die Fachkon ferenz, der Lehrerrat, die Klassenkonferenz/Jahrgangsstufenkonferenz, die Schulpflegschaft, die Klassenpflegschaft/Jahrgangsstufenpflegschaft sowie die Schülervertretung (§§ 65 bis 74 SchulG) . Der Vorsitzende lädt alleMitglieder des Mitwirkungsgremiums schriftlich ein. Er leitet die Sitzung bis zur nächstenWahl. Die Einladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist das Gremiumunver züglich einzuberufen. EinMitwirkungsorgan ist beschlussfähig, wennmehr als die Hälfte der stimmbe rechtigtenMitglieder anwesend ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht fest gestellt wurde, gilt das Mitwirkungsgremiumals beschlussfähig. Wird Beschluss unfähigkeit festgestellt, somuss eine neue Sitzung einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfä hig. DieWahlen der vorsitzenden Personen der Mitwirkungsorgane, deren Ver treter sowie der Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz sind geheim (schriftlich). Alle übrigenWahlen sind nur dann geheim, wenn 20% der anwesen denMitglieder dies beantragen (vgl. § 64 Abs. 1 SchulGNRW). Gewählt ist, wer diemeisten Stimmen erhalten hat (einfacheMehrheit). Auf der folgenden Seite finden Sie zur erstenOrientierung eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen, weitere Informationen können Sie demSchulgesetz entnehmen.

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