Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
erfolgt in zwei Fächern; imLehramt an Gym nasien undGesamtschulen kann imRahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung be trägt 24Monate; sie schließt mit einer Staats prüfung nach § 7 ab. (2) Voraussetzungen für den Zugang zur Aus bildung sind 1. ein Hochschulabschluss, der nach Re gelstudienzeiten von insgesamt mindes tens sieben Semestern a) an einer Hochschule nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder b) als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule erworben wurde und keinen Zugang zu einemVorbereitungsdienst nach § 5 er öffnet, 2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und 3. die Einstellung in den Schuldienst des Landes. ImRahmen der Einstellung in den Schul dienst ist festzustellen, ob ein Einsatz in zwei Fächern und eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann; imLehramt an Gymnasien undGesamtschulen kann an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das FachMusik treten (§ 11 Absatz 6 Nummer 3). Dabei sind insbesondere die er worbenen Hochschulabschlüsse zu berück sichtigen. Als Einstellung imSinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigten verhältnis, soweit die unbefristeteWeiterbe schäftigung allein vomBestehen der Staats
prüfung abhängt. Für bereits unbefristet im Schuldienst tätige Lehrerinnen und Lehrer, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erfüllen, ist die Entscheidung über den Zugang zur Ausbildung in einemgesonderten Verfahren unter Berücksichtigung der ver bleibenden Ausbildungskapazitäten zu tref fen. Für den Bereich der staatlich genehmig ten Ersatzschulen gelten Absatz 1 sowie Ab satz 2 Satz 1 bis 5 entsprechend. (3) Das für Schulen zuständigeMinisterium erlässt imEinvernehmenmit dem für Inneres zuständigenMinisteriumund demFinanzmi nisterium (jetzt: Ministeriumder Finanzen) ei ne Rechtsverordnung, in der es die besonde re Ausgestaltung der berufsbegleitenden Ausbildung sowie den Zugang zu dieser Aus bildung imEinzelnen regelt. Es kann den Zu gang an die Herstellung des Einvernehmens mit einer Vertreterin oder einemVertreter ei nes Zentrums für schulpraktische Lehreraus bildung oder einer anderen an der Lehreraus bildung beteiligten Einrichtung oder Behörde binden; es kann den Zugang an schulprakti sche Erfahrungen binden; es kann abwei chend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 auch Inhabe rinnen und Inhabern von lehramtsbezogenen Hochschulabschlüssen imAusnahmefall Zu gang zur Ausbildung eröffnen; es kann die Zulassung zur Staatsprüfung abhängigma chen vomBestehen einer während der Aus bildung abzulegenden besonderen Prüfung, insbesondere imBereich der Bildungswissen schaften.
§ 14 Anerkennung
(1) Das für Schulen zuständigeMinisterium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung (Erste
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