Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 8 Ausbildungsziel Ziel der Ausbildung ist dieBefähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. DieAusbildung orientiert sich an den grundlegendenKompetenzen für Unter richt undErziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an denwissenschaftlichen und künstle rischenAnforderungen der Fächer. Dabei ist Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern undUmgangmit Heterogenität unter Beachtung der Erforder nisse der Inklusion besonders zu berück-sich tigen. DiesemZiel dient diewissenschaftlich fundierte schulpraktischeAusbildung, die Zentrumfür schulpraktische Lehrerausbildung und Schule gemeinsamverantworten. Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für denVorbereitungsdienst und eines von demfür Schulen zuständigenMinisteriumzu erlassendenKerncurriculums zielt dieAusbil dung auf denKompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs. (1) Die Ausbildung findet in den beiden Fä chern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. ImLehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann imRahmen des § 11 Ab satz 5 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das FachMusik treten. Die Ausbildung richtet sich nach den curricularen Vorgaben für die Schule, den Vorgaben für den Vorbe reitungsdienst sowie den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. (2) Von den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstunden werden durchschnittlich § 9 Ausbildung
Teilzeitform ist nicht möglich. Die Unter richts- und Ausbildungsverpflichtung der Lehrkraft darf insgesamt 20 Pflichtstunden nicht unterschreiten. § 6 Dienstort; Ausbildungsbehörde Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Lehr kraft in Ausbildung einemZentrum für schul praktische Lehrerausbildung zu. (1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24Monate. (2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus be sonderen Gründen in der Regel umbis zu sechs Monate verlängert werden. ImFall ei nes befristeten Arbeitsverhältnisses ist dieses entsprechend zu verlängern. (3) Auf Antrag können über die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 Lehrerausbildungsgesetz hi nausgehend genannten Zeiten, Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu ver mitteln, auf die Dauer der Ausbildung ange rechnet werden. Die Dauer der Ausbildung darf in diesen Fällen in der Regel 18Monate nicht unter schreiten. Ein Antrag nach Satz 1 ist spätestens bis zumAblauf des vierten Aus bildungsmonats zu stellen. (4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbe hörde über eine Anrechnung oder Verlänge rung der Ausbildung ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Das zuständige Prü fungsamt ist zu beteiligen. § 7 Dauer
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