Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
Teil 3 Ausbildung § 5
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist, dass sie unter Berücksichti gung der schulischen Belange vertretbar er scheint. Hierüber entscheidet die Schulleite rin oder der Schulleiter. Durfte die Lehrkraft bereits dreimal aufgrund schulischer Belange an der Ausbildung nicht teilnehmen, ist die Bezirksregierung zu beteiligen. (3) Das für Schulen zuständigeMinisterium kann unter Berücksichtigung der Ausbil dungskapazitäten für den jeweiligen Ausbil dungstermin eine zahlenmäßige Begrenzung für die Teilnahme bereits imSchuldienst Täti ger an der berufsbegleitenden Ausbildung vorsehen. Wird die vorgesehene Ausbil dungskapazität überschritten, entscheiden die Bezirksregierungen über die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Leistung und Eig nung der Lehrkräfte. (4) Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, die einen lehramtsbezogenen Hochschulab schluss nach Einstellung in den Schuldienst erworben haben oder erfolgreich an einer auf den Erwerb der Lehramtsbefähigung abzie lendenQualifizierungsmaßnahme teilgenom men haben, werden bei begrenzten Ausbil dungskapazitäten beimZugang zur Ausbil dung gegenüber anderen Lehrkräften imSin ne von Absatz 1 vorrangig berücksichtigt. (5) Die Vorschriften des Landesgleichstel lungsgesetzes vom9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), bleiben unberührt.
Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zumLand Nord rhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis imRahmen ei nes öffentlich-rechtlichen Ausbildungsver hältnisses. Für die Ausbildung stehen durch schnittlich sieben Ausbildungsstunden pro Woche zur Verfügung. Für die Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Lehrkräfte in Ausbildung während der gesamten Ausbil dungszeit durchschnittlich sechs Anrech nungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflich tung. (2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus der Ausbildung keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden. (3) Die Ausbildung endet zu demZeitpunkt, zu demdas Prüfungsergebnis über die be standene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Ausbildung endet auch, wenn das zugrundeliegende Beschäftigungsver hältnis endet. (4) Die Ausbildung kann imAusnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet wer den, wenn das Ziel der Ausbildung offensicht lich nicht erreichbar erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lehrkraft in Ausbildung ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweist. (5) Das der Ausbildung zuGrunde liegende Arbeitsverhältnis kann auch in Teilzeitform absolviert werden. Die Ausbildung amZen trum für schulpraktische Lehrerausbildung in
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