Gymnasium Baden-Württemberg 7-8/2025
Aus dem Schulleben
IMPRESSUM
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Und ewig grüßt das Schulkonto … Rechtssicherheit versus ‘erheblicher Mehraufwand’ in der Schulverwaltung Teil 2
I n der letzten Ausgabe unserer Mit gliederzeitschrift wurde beschrieben, wie wir vom Philologenverband seit Jahren immer wieder versuchten, dem Kultusministerium aufzuzeigen, dass die bisherige Praxis der Verwaltung von Schülergeldern durch Lehrkräfte aus juristischer Sicht nicht zulässig ist. Diese Einsicht ist inzwischen wohl ins Bewusstsein durchgedrungen – aber die Bereitschaft, daraus Konsequenzen zu ziehen und den Schulen bzw. den Lehr kräften endlich ein rechtssicheres Kon to zur Verfügung zu stellen, ist definitiv in Baden-Württemberg nicht vorhan den. Wie schon in Teil 1 erwähnt: Es gibt gute Wege, die Lehrkräfte hier rechtssicher agieren zu lassen – und es kann eigentlich kein Problem sein, denn andere Bundesländer wie bei spielsweise Hessen oder Sachsen ma chen das seit vielen Jahren ganz selbst verständlich, um ihren Lehrkräften ein juristisch wasserdichtes Verfahren an die Hand zu geben, Schüler- bzw. Elterngelder zu verwalten. Diese praxistauglichen Konten im Namen des jeweiligen Bundeslands als Inhaber haben einen einzigen ‘Nachteil’ aus Sicht der Kultusverwaltung: Es ent steht ein Verwaltungsaufwand, der von Seiten der übergeordneten Schulverwal tung, also Schulleitung, Schulamt usw. aufgebracht werden muss, denn der Kontoführungsbetrieb bringt diverse Pflichten mit sich: Regelmäßige Prüfun gen, Aufbewahrung der Unterlagen, Vier-Augen-Prinzip, Einhaltung des Datenschutzes und weitere. Das will man den übergeordneten Dienststellen nicht als zusätzliche Belastung zumuten …
werden! Das wird bevorzugt, denn die können und machen das ja seit Jahren – Sarkasmus Ende. Man könnte auch sa gen: Die sind es schon gewöhnt (auf Anweisung des Dienstherrn!), teils fünfstellige Summen von fremden Gel dern auf Konten zu parken, die auf ih ren persönlichen Namen lauten, aber bewusst rechtswidrig als ‘Treuhandkon to’ bezeichnet werden. Wer Lust hat, kann sich gerne mal kundig machen, was ein wirkliches Treuhandkonto aus zeichnet…. Wenn bisher keine Problemfälle wie Todesfall des Kontoinhabers (dann wä re das Geld zunächst oder gar endgültig in der gesperrten Erbmasse!), Pfändung bei finanziellen Schieflagen einer Lehr kraft oder sonstige Kalamitäten oder Unregelmäßigkeiten bekannt sind, dann ist das sowohl unverdientes Glück (für das Kultusministerium) als auch ein deutliches Zeichen der überragen den Zuverlässigkeit der Lehrkräfte. Wenn eine Lehrkraft mit einer solchen Haltung »wird schon nix passieren« zum Beispiel einen Ausflug mit der Klasse an den See machen würde oder einen spektakulären Versuch in Che mie ohne vorherige Gefährdungsbeur teilung – nicht auszudenken, das wäre eine grobe Pflichtverletzung. Sollte sich irgendwann – oder schon morgen – eine Problemlage durch nicht mehr verfüg bare Gelder ergeben, darf man sehr ge spannt sein, wie sich das Kultusministe rium als Dienstherr aus der Bredouille zieht, die es wider besseres Wissen selbst verursacht hat. Oder ist dann die Lehrkraft dran?! Karin Fetzner
Sabine Grobe [S.G.] Helmut Hauser [H.H.] Bettina Hölscher [HL] Edelgard Jauch [E.J.] Anne Käßbohrer [A.K.] Richard Zöller [R.Z.] Herausgeber: Philologenverband Baden-Württemberg Alexanderstraße 112 70180 Stuttgart Tel.: 0711 2396250 Fax: 0711 2396277
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Aber: Das alles muss in je dem Fall eingehalten wer den, ist verpflichtend auch für die vom Kultusministe rium empfohlenen Pseudo
Treuhand-Konten, deren Grundlage alles andere als rechtlich wasserdicht ist – nur muss diese Arbeit dann eben von den Lehrkräften geleistet
Bild: dule964|AdobeStock
Gymnasium Baden-Württemberg 7-8|2025 15
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