Blickpunkt Schule 1/2021
zeichne Covdi-19 nach den Erkennt- nissen des Robert Koch-Instituts eine höhere Letalität wie auch eine längere Beatmungsdauer gegenüber schwer verlaufenden Atemwegsinfektionen in Grippewellen aus. Der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung liege ein bundes- und landesweit abgestimmtes, umfassen- des Schutzkonzept zugrunde. Hierbei handele es sich nicht um eine willkür- liche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbe- reiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar grö- ßeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Dies stehe im Ein- klang mit dem Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung. Soweit aus im Internet veröffent- lichten Studien Gesundheitsgefahren durch das Tragen einer Mund-Nasen- D as VG Aachen hat entschieden, dass sich aus einemärztlichen Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule nachvoll- ziehbar ergebenmuss, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Be- einträchtigungen aufgrund der Ver- pflichtung zumTragen einer Alltags- maske in der Schule alsbald zu erwar- ten sind und woraus diese imEinzelnen resultieren. Nach der nordrhein-westfälischen Corona-Betreuungsverordnung sind al- le Personen, die sich imRahmen der schulischen Nutzung in einemSchulge- bäude oder auf einemSchulgrundstück aufhalten, grundsätzlich verpflichtet, eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt unter anderemnicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine All- tagsmaske tragen können. Das Vorlie- gen der medizinischen Gründe ist auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Eine Schülerin wollte die gerichtliche Feststellung erreichen,
Bedeckung in den Schulen – unter an- derem psychischen Folgen – hervor- gehen, habe dies keinen Einfluss auf das Ergebnis des Eilverfahrens gehabt. Zwar werde berichtet, dass sich ein Teil der Normunterworfenen durch die Verpflichtung zumTragen einer Mund- Nasen-Bedeckung als spezifisch be- lastet erlebe. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist aber nicht erkennbar, dass diese drohenden psychovegetativen Folgen in Häufig- keit und Intensität ein Gewicht errei- chen könnten, welches an die großen Gefahren für Leib und Leben der Be- völkerung durch die weitere Verbrei- tung des Coronavirus heranreiche. Solche Gefahren vergrößern sich nach der fachwissenschaftlichen Bewer- tung, wenn auf das Tragen von Mund- Nasen-Bedeckungen in infektions- trächtigen Situationen verzichtet wer- de. Es sei zudem zu erwarten, dass dass sie von der Verpflichtung, imUn- terricht und auf demSchulgrundstück eine Alltagsmaske zu tragen, aus medi- zinischen Gründen befreit ist. Die An- tragstellerin hatte sich auf medizini- sche Gründe berufen und verschiedene ärztliche Atteste einer Ärztin für Anäs- thesie vorgelegt. Das VG Aachen hat den Eilantrag ab- gelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungs- gerichts ist das Attest nicht ausrei- chend. Die Schulleitung und auch das Gericht müssten aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der me- dizinischen Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht selbstständig zu prüfen und festzustellen. Dies sei dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der vorgelegten Atteste nicht möglich gewesen. Aus einemAttest, das zu ei- ner Befreiung von der Maskenpflicht führe, müsse sich regelmäßig jedenfalls
auch ein Absehen von der Masken- pflicht ein signifikantes psychisches Stresserleben für breite Bevölkerungs- gruppen begründe. Hiervon betroffen wären unter anderem Personen, die selbst an COVID-19 erkranken, Ange- hörige, Freunde oder Bekannte von an COVID-19 Verstorbenen sowie Mitar- beiter des Gesundheitswesens. Letzt- genannte wären gezwungen, mit der dann noch weiter steigenden Belas- tung des Gesundheitssystems und ei- ner nicht mehr in allen Fällen leistba- ren bestmöglichen medizinischen Be- handlung oder sogar einer Triage psy- chisch in demWissen umzugehen, dass eine einfache, effektive Maßnah- me der Pandemiebekämpfung nicht ergriffen wird. Die Entscheidung des OVG Bautzen imVerfahren des vorläu- figen Rechtsschutzes ist unanfechtbar. Quelle: Pressemitteilung des OVGBautzen Nr. 25/2020 vom 8. Dezember 2020 nachvollziehbar ergeben, welche kon- kret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Ver- pflichtung zumTragen einer Alltags- maske in der Schule alsbald zu erwar- ten seien und woraus diese imEinzel- nen resultierten. RelevanteVorerkran- kungen seien konkret zu benennen. Darüber hinaus müsse imRegelfall er- kennbar werden, auf welcher Grundla- ge der attestierende Arzt zu seiner Ein- schätzung gelangt sei. Im entschiede- nen Fall waren den Attesten lediglich ein Hinweis auf die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske, allgemeine Aus- sagen zu Risiken einer CO 2 -Rückat- mung und einer Herausbildung von Pil- zen und Bakterienkolonnen imMas- keninneren sowie nicht näher substan- tiierte Feststellungen zu bestehenden Vorerkrankungen zu entnehmen. Dies genüge den aufgezeigten Anforderun- gen an ein ärztliches Attest nicht. Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 3. Dezember 2020
Rechtstipps
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Anforderungen an Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht im Unterricht
SCHULE
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