Bildung aktuell 5/2023

Recht

Die Teildienstfähigkeit

von Stefan Avenarius >> Justiziar im PhV NRW E-Mail: recht@phv-nrw.de

Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ei ner Beamtin bzw. eines Beamten kann die Bezirksregierung eine amtsärztli che Prüfung veranlassen, vgl. § 33 Abs. 1 LBG NRW: »(1) Bestehen Zweifel über die Dienstun fähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der un teren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesund heitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. […]« Die Zweifel müssen sich auf konkrete tatsächliche Gründe stützen. Es müs sen Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Besorgnis des Vorliegens der Dienstunfähigkeit begründen. Die Zweifel dürfen »nicht aus der Luft ge griffen sein«. Die Behörde muss die tatsächlichen Gründe in der Aufforde rung an die Beamtin/den Beamten angeben; die Beamtin/der Beamte soll prüfen können, ob die Gründe tragfähig sind. Beispielsweise können lang andauernde krankheitsbedingte Fehlzeiten Anlass zur Prüfung einer Dienstunfähigkeit sein. In der Verwal tungspraxis der Bezirksregierungen erfolgt dies in aller Regel nicht vor

dem Ablauf von drei Monaten Krank heitsdauer. Nach § 33 Abs. 2 LBG kann eine Be amtin/ein Beamter auch einen Antrag auf Feststellung der Dienstfähigkeit stellen. Die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt be findet dann über die Dienstfähigkeit. Eine vorzeitige Pensionierung kann bei Vorliegen einer Teildienstfähigkeit vermieden werden. Die Rechtsgrund lage findet sich in § 27 BeamtStG: (1) Von der Versetzung in den Ruhe stand wegen Dienstunfähigkeit ist ab zusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des über tragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzu setzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Ver wendung in einer nicht dem Amt ent sprechenden Tätigkeit möglich. Die Beamtin oder der Beamte muss also die Dienstpflichten mit mindes tens der Hälfte der Arbeitszeit erfüllen können (mithin die Hälfte der Pflicht

stundenzahl). Beträgt die Dienstfähig keit weniger als fünfzig Prozent, muss die Beamtin/der Beamte in den Ruhe stand versetzt werden. Die Arbeitszeit ist im Verhältnis zum Umfang der begrenzten Dienstfähig keit herabzusetzen. Geht die amts ärztliche Feststellung hinsichtlich des Umfangs der begrenzten Dienstfähig keit zum Beispiel dahin, der Beamte könne seine Dienstpflichten noch zu siebzig Prozent erbringen, ist seine Arbeitszeit auf siebzig Prozent festzu setzen. Eine Mehrarbeit ist nicht zu lässig. Besoldungsrechtliche Auswirkungen Zur Besoldung ist in § 9 LBesG NRW geregelt: (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der je weils geltenden Fassung erhalten Be amtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1. (2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird zusätzlich zu der Besoldung nach Ab satz 1 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 71 gewährt.

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