Bildung aktuell 3/2025

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Recht

Die Bedeutung der teilweisen Legalisierung des Besitzes von Cannabis im schulischen Bereich

treffen, dass das Mitbringen von Can nabis in die Schule oder anderem schulischen Kontext (z.B. Schulfahr ten) unerwünscht ist. Konsum von Cannabis Im Schulgebäude und auf dem Schul grundstück ist der Konsum von Can nabis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KCanG sowohl für Minderjährige als auch Er wachsene verboten. Bei Klassenfahrten, Tagesausflügen oder sonstigen schulischen Veranstal tungen außerhalb der Schule ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten (s. § 5 Absatz 1 KCanG). Dieses Verbot greift bereits dann, wenn in der Gruppe nur eine Schülerin oder ein Schüler min derjährig ist. Nehmen hingegen nur volljährige Schülerinnen und Schüler teil, so dür fen sie Cannabis konsumieren, sofern sich keine Minderjährigen in ihrer un mittelbaren Gegenwart aufhalten. Allerdings ist in diesem Zusammen hang von einer unmittelbaren Gegen wart regelmäßig auszugehen, da die Aktivitäten vor Ort üblicherweise zu einem solchen Zusammentreffen füh ren dürften (beispielsweise in der Jugendherberge). Weitere Konsum verbote sind in § 5 Absatz 2 KCanG festgelegt, wie zum Beispiel in Fußgän gerzonen in der Zeit von 7 bis 19 Uhr. Ein Konsumverbot lässt sich auch aus § 54 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit S. 1 ableiten. Danach ist der Ge nuss von Rauschmitteln im Rahmen von Schulveranstaltungen sowohl auf dem Schulgelände als auch außer halb untersagt.

von Jutta Elten >> Rechtsreferentin

E-Mail: recht@phv-nw.de

D er Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Can nabis und zur Änderung weiterer Vor schriften (Konsum Cannabisgesetz- KCanG) beschlossen. Am 22. März 2024 wurde das Cannabisgesetz im Bundesrat beraten und gebilligt und ist seit dem 1. April 2024 in Kraft. Die Legalisierung hat möglicherweise auch Auswirkungen auf den Alltag in den Schulen, denn die Schülerinnen und Schüler könnten leichter als zu vor an Cannabis gelangen und dann in die Schule mitbringen. Daher stellt sich die Frage, wie die Schule damit umgehen kann oder muss. Hierzu hat das Ministerium für Schule und Bil dung (MSB) am 31. Mai 2024 einen Erlass veröffentlicht: Mitführen von Cannabis Grundsätzlich ist der Besitz von Can nabis weiterhin verboten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 KCanG). Eine Ausnahme besteht für volljährige Personen. Der Besitz von maximal 25 g Cannabis ist hier gemäß § 3 Absatz 1 KCanG nicht strafbar. Dies gilt auch für den Bereich der Schule. Durch Bundesgesetz Erlaubtes kann nicht über die Ausübung des schuli schen Hausrechtes (s. § 59 Absatz 2 https://www.schulministerium.nrw/ system/files/media/document/file/ 240531_erlass_umsetzung_cang.pdf

Eine Cannabispflanze: Anbau erlaubt, Besitz weiter verboten.

Satz 1 Nummer 6 SchuIG) oder durch die Aufnahme eines entsprechenden Verbotes in die Schulordnung (s. § 65 Absatz 2 Nummer 25 SchuIG) einge schränkt werden. Doch der Bildungs- und Erziehungs auftrag der Schule umfasst nach § 2 Absatz 6 Nummer 8 SchuIgesetz (SchulG), dass die Schule darauf hin zuwirken hat, dass Schülerinnen und Schüler lernen sollen, gesund zu le ben. Hieraus kann geschlossen wer den, dass die Schule auch den Auf trag hat, in Bezug auf Suchtmittel prä ventiv zu agieren. Daher empfiehlt das MSB den Schulen in der Schul ordnung oder auf andere geeignete Art eine Aussage dahingehend zu

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