Bildung aktuell 1/2025

Recht

dung finden könne. Hierzu bedürfe es einer Neufassung der länderübergrei fenden einheitlichen Prüfungsanfor derungen in der Abiturprüfung (EPA Sport), welche aufgrund der Dring lichkeit im Novellierungsprozess der EPAs aller Fächer in den ersten Über arbeitungszeitraum vorgezogen wur de und ab 2025 erarbeitet würden. Bis dahin gelte die Anwendung von Einzelfalllösungen. 3. Teilnahme an den Bundesjugendspielen Gemäß der aktuellen Ausschreibung haben inter- oder transgeschlechtli che Kinder und Jugendliche das Recht zur gleichberechtigten Teilnah me an den Bundesjugendspielen. Die Lehrkraft kann im Zusammenwirken mit dem Kind oder Jugendlichen, ggf. unter Einbeziehung der Erzie hungsberechtigten, eine Einzelfall entscheidung zur geschlechtlichen Zuordnung und den Auswertungs modalitäten treffen. Sofern diese nicht einvernehmlich getroffen wer den kann, bildet § 45 b Personen standsgesetz die gesetzliche Grund lage für die Entscheidung. s. Punkt 2: https://www.bundesjugend- spiele.de/ausschreibung-2024-2025/ 4. Belegung der Zimmer auf Schulfahrten Hinsichtlich der Zimmerbelegung auf Schulfahrten gibt es in den Richtlinien für Schulfahren oder anderen schul rechtlichen Vorschriften diesbezüg lich keine ausdrücklichen Vorgaben. Mit Blick auf die Unterbringung von transgeschlechtlichen, interge

schlechtlichen und nicht-binären Lernenden empfiehlt das MSB den Schulen, möglichst einvernehmliche pädagogische Lösungen zu finden, die der Spezifik des Einzelfalls und nach Möglichkeit den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht werden. Zu dem wird empfohlen, das schriftliche Einverständnis aller Lernenden, die gemeinsam in dem Zimmer unterge bracht werden sollen, und bei Min derjährigen zusätzlich das schriftliche Einverständnis ihrer Erziehungsbe rechtigten einzuholen. Das MSB weist darauf hin, dass bei eventuellen Fragen, Unterstützungs bedarf oder Konflikten in diesem The menfeld – neben der schulinternen Beratung und Abstimmung – die Möglichkeit besteht, sich an die NRW-Fachberatungsstelle für ‘Schu le der Vielfalt’ zu wenden. Unter an derem bei der Vorbeugung oder Lö sung etwaiger Konflikte stehe außer dem die zuständige Schulpsychologi sche Beratungsstelle zur Verfügung. s. https://www.schulministerium.nrw/ schulpsychologische-beratungsstellen Sollten einvernehmliche Lösungen trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden werden können, so liegt laut MSB die Entscheidung über die Zimmereinteilung bei der Schullei tung unter Abwägung der verschie denen Interessen. Die Gründe für die Entscheidung sollten gegenüber den Betroffenen nachvollziehbar und sen sibel kommuniziert werden. Oftmals seien jedoch einvernehmliche Lösun gen möglich. Die Chancen hierfür

sind nach Einschätzung des MSB er fahrungsgemäß umso größer, desto früher die NRW-Fachberatungsstelle für ‘Schule der Vielfalt’ und/oder ggf. die Schulpsychologie eingebunden würden. 5. Nutzung der Toilettenanlagen, der Duschräume oder Umkleidekabinen? Auch mit Blick auf Toilettenanlagen, Duschräume und Umkleidekabinen sollen die Schulen laut MSB möglichst einvernehmliche Lösungen finden, welche die Bedürfnisse aller Beteilig ten berücksichtigen und der jeweili gen Spezifik des Einzelfalls Rechnung tragen. Darüber hinaus bestehe für das schulische Personal die Möglich keit, sich an die Fachberatungsstelle für ‘Schule der Vielfalt’ sowie die zu ständige Schulpsychologische Bera tungsstelle zu wenden. Sollten einver nehmliche Lösungen trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden werden können, so gelte wie bei der Zimmer belegung auf Schulfahrten, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter un ter Abwägung der verschiedenen In teressen eine Entscheidung trifft und die Gründe für die Entscheidung ge genüber den Betroffenen nachvoll ziehbar und sensibel kommuniziert. 6. Weitere rechtliche Vorgaben oder Handlungsempfehlungen Das Ministerium für Schule und Bil dung plant eine Broschüre zu LSBTIQ an Schulen in Nordrhein-Westfalen, die voraussichtlich im Laufe des Jah res 2025 im Bildungsportal veröffent licht werden wird.

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