Bildung aktuell 1/2024

Recht

Erfolgreicher Rechtsschutz durch den PhV NRW: Skiunfall auf Klassenfahrt im Ausland

von Stefan Avenarius >> Justiziar im PhV NRW E-Mail: recht@phv-nrw.de

Eine Lehrkraft war mit ihrer Klasse auf einer Schulfahrt in Österreich. Dabei kam es zu einem Skiunfall: Die Lehr kraft kollidierte auf der Piste mit ei nem Österreicher. Die Lehrkraft wurde nur leicht verletzt, der Unfall gegner jedoch schwer. Es kam daraufhin in Österreich zu ei nem Strafverfahren wegen fahrlässi ger Körperverletzung. Dieses wurde jedoch eingestellt, da die Verschul densfrage nicht zweifelsfrei festzu stellen war. Der Unfallgegner machte daraufhin einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 25.100 Euro gegenüber der Lehrkraft geltend. Diese leitete die Forderung an die Bezirksregierung Köln weiter, denn nach dem Prinzip der Amtshaf tung muss das Land NRW einen Schaden ersetzen, den eine Lehrkraft in Ausübung des Dienstes schuldhaft verursacht, vgl. Art. 34 Grundgesetz: »Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in

gung dar. Auch bei der Ausrichtung einer schulbezogenen Veranstaltung werden die betreffenden Lehrer ho heitlich tätig. Für Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Tätigkeiten wird die Verantwortlichkeit und Haftung ge mäß § 839 BGB iVm Art. 34 Satz 1 GG auf den Hoheitsträger ‘übergeleitet’. Demnach haftet der entsprechende Rechtsträger im Weg einer befreien den Schuldübernahme anstelle des Beamten, sofern dieser in Ausübung des ihm anvertrauten Amts gehandelt hat. Nach Art. 34 GG trifft die Verant wortlichkeit grundsätzlich den Staat, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts die ihm einem Dritten gegenüber oblie genden Amtspflicht verletzt. Die staatliche Haftung tritt an die Stelle der Eigenhaftung des Beamten und nicht neben sie. Schadenersatzan sprüche eines Geschädigten sind nicht gegen den Organwalter persön lich zu richten, sodass eine solche Klage abzuweisen ist. (vgl. hierzu OGH 1 Ob 33/19p mwN).« Der Unfallgegner versucht nun Ansprüche gegenüber der Bezirks- regierung geltend zu machen.

deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. […]« Die Bezirksregierung Köln lehnte eine Schadensregulierung im Wege der Amtshaftung ab, da die Lehrkraft kein Verschulden hinsichtlich der Unfall folgen treffe und damit keinen An spruch auf Schadensersatz bestehe. Daraufhin erhob der Unfallgegner Klage gegen die Lehrkraft vor dem Landgericht Innsbruck. Der PhV NRW gewährte der Lehrkraft als Verbandsmitglied Rechtsschutz und finanzierte die Rechtsverteidi gung durch die Kanzlei Dr. Gschöpf in Velden (www.rechtsanwaelte-velden.at). Das Landesgericht Innsbruck hat die Klage gegen die Lehrkraft vollständig abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus: »Nach deutschem Recht stellt die Tätigkeit des Lehrpersonals in allge mein bildenden Schulen und die Wahrnehmung der Aufsicht über Schüler durch Lehrkräfte (ebenso wie in Österreich) eine hoheitliche Betäti

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