Bildung aktuell 1/2022

Recht

eine hohe Infektionsrate herausge- stellt. Eine Ansteckung bis zum 2. Dezember 2020mit COVID-19 imLehrerzimmer sei demnach trotz Einhaltung der AHA-Regeln (Ab- stand halten, Hygiene beachten, im AlltagMaske tragen) nicht auszu- schließen. Der Kläger habe sich ab dem2. Dezember 2020 freiwillig in häusliche Isolation begeben. Ab die- semZeitpunkt habe er auch keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Seine sozialen Kontakte habe er be- reits seit dem23. November 2020, außerhalb seiner Arbeit an der staat- lichenWirtschaftsschule, allein auf seine Frau und seinen Sohn be- grenzt. Antrag wurde abgelehnt Das Landesamt für Finanzen hat sei- nen Antrag abgelehnt. Es könne nicht eindeutig festgestellt werden, wo und wann sich der Kläger mit

COVID 19 infiziert habe. Es fehle an dem für die Bejahung als Dienstun- fall erforderlichen Kausalzusam- menhang zwischen Dienst- und Un- fallergebnis. SeinWiderspruch wur- de zurückgewiesen und er hat Klage erhoben. Das VGWürzburg hat entschieden, dass sich kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall aus Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG [vgl. §36 Abs. 1 LBeamtVGNRW] ergebe. Die Ansteckung sei örtlich und zeit- lich nicht bestimmbar. Allerdings ergebe sich ein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall aus Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBeamtVG [vgl. §36 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG NRW]: (3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom

31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genann- ten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Ge- fahr der Erkrankung besonders ausge- setzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit au- ßerhalb des Dienstes zugezogen hat. Demnach läge hier ein Dienstunfall vor, da er bei der Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeit der Gefahr ei- ner Erkrankung besonders ausgesetzt war. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger sichmit 19 infizierten Per- sonen über einen längeren Zeitraum in einemKlassenzimmer aufhalten musste, wohnte der dienstlichen Tä- tigkeit des Klägers eine verhältnismä- ßig hoheWahrscheinlichkeit einer Ansteckung inne. Der Dienstherr kön- ne auch nicht nachweisen, dass sich der Beamte die Erkrankung außer- halb des Dienstes zugezogen habe.

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