lehrernrw 7 2022

RECHT § AUSLEGER

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Im Falle eines (Un)Falles sind Lehrkräfte recht gut abgesichert. Es sind allerdings gewisse Voraussetzungen und Fristen zu beachten.

Im Dienst verletzt – und nun? Was bei einem Dienstunfall zu tun ist

nung und Dienstort sind grundsätzlich mit abgesichert. Unfallfürsorge bedeutet dann abhängig vom Einzelfall insbesondere die Erstattung der Heilverfahrenskosten (§§ 39 f. LBeamtVG), ein Unfallausgleich bei Vorliegen eines Grades an gesundheitlichen Schädi- gungsfolgen (§ 41 LBeamtVG), ein Unfallru hegehalt oder Unterhaltungsbeitrag (§§ 42 ff. BeamtVG), eine einmalige Unfallentschä digung (§ 51 LBeamtVG), die Erstattung von Pflegekosten (§ 40 LBeamtVG), ein Scha densausgleich in besonderen Fällen (§ 52 BeamtVG) sowie eine Unfall-Hinterbliebe nenversorgung (§§ 46 ff. LBeamtVG). Ist ei ne Beamtin oder ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ru

allerdings die genauen Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sein 1 .  Was ist ein Dienstunfall? Ein Dienstunfall ist nach § 36 Landesbeam tenversorgungsgesetz NRW (LBeamtVG) definiert als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verur sachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dienst reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tä tigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Neben tätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu deren Übernahme Beamtinnen und Beamte ver pflichtet sind, sowie Wege zwischen Woh

von CHRISTOPHER LANGE

E in Lehrer knickt mit dem Knöchel auf demWeg in seinen Unterricht auf ei ner Treppe im Schulgebäude um – mit schmerzhaften Folgen. Wer kommt für diese eigentlich auf, fragt er sich wahrscheinlich irgendwann, wenn er vielleicht mit banda giertem Sprunggelenk auf dem Sofa liegt – schließlich hat er sich ja nicht irgendwo und irgendwann verletzt, sondern während der Ausübung seines Berufes. Tatsächlich wird Beamtinnen und Beamten Unfallfürsorge bei Schäden gewährt, die infolge von sich verwirklichenden Risiken eintreten, die in dienstlichen Sphären liegen. Dazu müssen

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