lehrernrw 3/2025

TITEL

KOMMENTAR

Art von Gewaltvorfällen gegen Beschäftigte an Schulen verfügt (weil es diese Daten auch gar nicht erhebt), ist von einer enorm hohen Dunkelziffer auszugehen. Deshalb fordert lehrer nrw schon seit Jahren ein landesein heitliches und niedrigschwelliges Meldever fahren. Dieses hätte ebenfalls dem Leit- faden zum Beispiel in Form eines Meldebo gens anhängen können. Das Ministerium darf nicht die Augen vor dem Ausmaß des Problems verschließen. Kritische Rückmeldungen erreichten uns bereits von Beschäftigten bezüglich der Handlungsempfehlungen zum Bereich ‘Akute Intervention (Gefahrenabwehr)’. Hier wird den Angegriffenen unter anderem geraten, das Gesichtsfeld des Angreifers zu verlassen und diesen nicht zu provozieren. Objektiv betrachtet, sind solche Empfehlungen natür lich korrekt. Subjektiv betrachtet, empfinden Beschäftigte berechtigterweise Befremden darüber, vor Schülerinnen und Schülern flüchten zu sollen. Dies war sicherlich nicht Bestandteil ihrer pädagogischen Ausbildung. Ergänzend hat das Ministerium die Ver antwortlichen in den Bezirksregierungen durch Andreas Müller, Richter am Verwal tungsgericht Düsseldorf, zum Thema ‘Erzie herisches Einwirken und Schulordnungsmaß nahmen’ schulen lassen. Einen entsprechen den Podcast mit Richter Andreas Müller zu diesem Thema finden Sie auch im Bildungs portal. Dieser Leitfaden ist ein nächster Schritt in die richtige Richtung. Er erfüllt eine langjähri ge Forderung von lehrer nrw , auch wenn er sicherlich nicht alle Fragen der Beschäftigten beantwortet. Im Optimalfall sind unsere Schulen sichere Orte für alle am Schulleben Beteiligten, frei von Gewalt. Solange wir aber diesen Optimalzustand nicht herstellen kön nen – Schule ist schließlich ein Spiegelbild der Gesellschaft –, benötigen unsere Kolle ginnen und Kollegen umfangreiche Unter stützung und absolute Rückendeckung durch den Dienstherrn bei erfahrener Gewalt. Wir werden uns weiterhin für Sie einset zen und Sie nicht im Stich lassen!

Es braucht mehr als einen Leitfaden

D er Leitfaden ‘Sicher handeln bei Gewalterfahrungen von Beschäf tigten an Schulen’ zeigt betroffenen Personen Möglichkeiten der Interven tion in drei Phasen auf. Die erste Pha se richtet sich hauptsächlich an die unmittelbar betroffene Person und an mögliche Unterstützende, um einen Angriff oder eine Bedrohung abzu wehren oder gibt Empfehlungen, wie in einer solchen Situation reagiert werden soll. Selbstverständlich soll bzw. muss die Schulleitung bereits in dieser Phase über einen Vorfall infor miert werden, um letztlich auch der Fürsorgepflicht nachkommen zu kön nen. Die Bedeutung der Schulleitung wird in den beiden anschließenden Phasen dadurch deutlich, dass sie bei jedem Schritt als Beteiligte aufgeführt ist. Ebenso ist der Abschnitt ‘Weitere Maßnahmen’ schwerpunktmäßig an Schulleitungen adressiert und soll ih nen bei der weiteren Aufarbeitung helfen. Der Schulleitung kommt somit eine verantwortungsvolle Aufgabe zu, die einerseits Empathie und anderer seits auch professionellen Umgang er fordert. Da Schulleitungen sehr eng mit dem Kollegium arbeiten, kann die se Nähe auch für Schulleitungen eine emotional herausfordernde Ausnah mesituation darstellen. Zur Herstel lung einer Handlungssicherheit bedarf es mehr als eines Leitfadens. Um als Schulleitung den von Gewalt betroffe nen Kolleginnen und Kollegen eine hilfreiche professionelle Unterstützung sein zu können, sollten Möglichkeiten angeboten werden, solche Situationen professionell vorzubereiten.

 Schulleitungen brauchen Handlungssicherheit Die Ausführungen zu den weiteren Maßnahmen und zu den Ordnungs maßnahmen zeigen primär den juristi schen Blick auf den weiteren Umgang mit einem Gewaltvorfall. Statt die Schu len bzw. die Schulleitungen bei der An wendung § 53 (3) Nr. 5 ‘die Entlassung von der Schule’ zu stärken, erfolgt der Hinweis, dass zu prüfen ist, ob erzieheri sche Maßnahmen ausreichen würden. Zwar wird im weiteren Text festgestellt, dass im Fall von Gewalt gegen an Schu len beschäftigte Personen Ordnungs maßnahmen, wegen der Schwere der Tat, regelmäßig angebracht sein dürf ten. Doch vor der Anwendung der Ent lassung von der Schule muss diese dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspre chend zunächst angedroht werden. Im Leitfaden wird dann zwar darauf ver wiesen, dass auf die Androhung der Entlassung verzichtet werden kann, al lerdings wird dies durch die differenzier te Bewertung der Schwere der Tat wie der eingeschränkt. Den Schulleitungen ist hier dringend zu empfehlen, vorab Kontakt mit den Dezernaten 48 aufzu nehmen, um mögliche Maßnahmen rechtssicher durchzuführen. Wenn es das Ministerium ernst meint, dann muss den Schulleitungen über den Leitfaden hinausgehende Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, um angemessen und hand lungssicher auf Gewalterfahrungen von Beschäftigten an Schulen reagie ren zu können. Olaf Korte Leiter der Realschule Kastanienallee, Velbert Leiter des Referats Schulleitung im lehrer nrw

Sarah Wanders ist stellv. Vorsitzende des lehrer nrw sowie Vorsitzende des HPR Realschulen E-Mail: wanders@lehrernrw.de

lehrer nrw · 3/2025 12

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