lehrernrw 2 2022

RECHT § AUSLEGER

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  Klageerfolgsaussichten ungewiss

eines auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmba- ren Ereignisses, das einen Körperschaden verursacht und das in Ausübung oder infol- ge des Dienstes eingetreten sein muss. Denn die Infektion sei nicht örtlich und zeit- lich so genau bestimmbar. Mit anderen Wor- ten: Die konkrete Ansteckung könne ja auch außerhalb der Schule erfolgt sein – damit insoweit kein Dienstunfall. Allerdings sieht das bayerische Beamten- versorgungsgesetz einen Dienstunfall auch in einer anderen Variante als gegeben an: Als Dienstunfall gilt danach auch die Er- krankung an einer Krankheit, die als Berufs- krankheit erfasst ist (in Anlage 1 der Berufs- krankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S.2623) in der jeweils gelten- den Fassung). Die Beamtin beziehungsweise der Beamte müsse dabei der Gefahr der Krankheit nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausge- setzt sein. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außer-

bringen scheinen. In der Tat sah das Verwal- tungsgericht Würzburg die entsprechenden Voraussetzungen als gegeben an, nachdem in der Schule des Lehrers in dem maßgebli- chen Zeitraum für eine Ansteckung im Kol- legium ein erhöhtes Infektionsgeschehen vorhanden war, und erkannte die Anste- ckung des Klägers als Dienstunfall an. Eine vergleichbare Vorschrift liegt mit § 36 Absatz 3 Satz 1 Landesbeamtenversor- gungsgesetz NRW auch für Nordrhein- Westfalen vor. Bedeutet das nun, dass der Weg in Nord- rhein-Westfalen, jedenfalls für die Geltung von Corona-Infektionen bei Lehrkräften als Dienstunfall, geebnet ist? Nein, denn auf ministerieller Ebene * in Nordrhein-Westfalen äußerte man sich bekanntermaßen zwar dahingehend, dass eine COVID-19-Erkrankung als Berufskrank- heit im Sinne von Anlage 1 der Berufskrank- heiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung, § 36 Absatz 3 Satz 1 Landesbeam- tenversorgungsgesetz NRW, anzusehen sein könne. Einschlägig dabei sei Nr. 3101, wo Infektionskrankheiten erfasst sind, wenn die oder der Betroffene im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labo- ratorium tätig oder durch eine andere Tätig- keit der Infektionsgefahr in ähnlichem Ma- ße besonders ausgesetzt war. Diese Voraus- setzungen würde aber in der Regel im Be- amtenbereich nur verbeamtetes medizini- sches Personal erfüllen.

  Eine Frage der Fürsorge lehrer nrw hält die Differenzierungen zwi- schen den betreffenden Berufsausübungen für nicht gerechtfertigt; jede und jeder an Schulen Beschäftigte verdient eine entsprechende ein- fach zugängliche Dienstunfallfürsorge. lehrer nrw setzt sich daher für möglichst unkomplizierte Anerkennungen von Dienst- unfällen ein. Lehrkräfte sind nach dieser Ansicht durch ihre Tätigkeit nicht generell soweit der Infek- tionsgefahr ausgesetzt, um bei ihnen von einer Berufskrankheit zu sprechen und damit die Geltung als Dienstunfall annehmen zu können. Speziell zu betrachten könnte die besonders körpernahe Betreuung von Son- derschülerinnen und -schülern sein. Entspre- chende Anträge sind insofern äußerst einzel- fallabhängig, entsprechende Klageerfolgs- aussichten auch ungewiss. Darüber hinaus bleibt damit noch die Möglichkeit der Anerkennung weiterer Tätig- keiten, die denen aus Nr. 3101 gleichgestellt sind, wobei sich das Finanzministerium hier die Zustimmung vorbehält. * Dienstunfall und Anerkennung von Dienstunfällen bei Covid-19-Erkrankungen, hier Nachweisführung, Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 10. August 2021, unter anderem an die weiteren Landesministerien, Az. B 3010 – 31.1.4 – IV A 1

halb des Dienstes zugezogen habe.  Anerkennung durch

ein Gericht, aber nicht in Nordrhein-Westfalen

Liest man diese Zeilen – nachdem man sie vermutlich zunächst als juristisches Kauder- welsch abtun wollte – genau durch, so er- kennt man, dass auf diesemWege die Nach- weispflichten für die Geltung als Dienstun- fall bei Corona-Infektionen leichter zu er-

Christopher Lange leitet die Rechtsabteilung des lehrer nrw E-Mail: Rechtsabteilung@lehrernrw.de

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