Profil 9/2026
PROFIL // Hintergrund
gewährleistet wird, weswegen auch die gesetzliche P fl ichtversicherung entfällt. In der amtlichen Begrün dung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes von 1951 (BT-Drs. 28/46) heißt es zu Einkommen und Altersversorgung der Beamten: „Die Höhe der Besol dung ist gerade mit Rücksicht auf die Versorgung nied rig gehalten.“ Ste ff en Gall, Sprecher der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH), erklärt auf Handelsblatt Online die weiteren steu erlichen Aspekte. Demnach können Beamtinnen und Beamte genau wie Angestellte verschiedene Ausgaben in der Steuererklärung angeben, darunter Werbungs kosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und außer gewöhnliche Belastungen. Die Grundsicherungsleistun gen der privaten Kranken- und P fl egeversicherung kön nen sie als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von derzeit 1 900 Euro für Ledige und 3 800 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspart nerschaften geltend machen. Die Steuerp fl icht endet mit der Pensionierung von Beamtinnen und Beamten allerdings nicht, sie bleiben voll steuerp fl ichtig, denn Pensionen gelten als Einkom men und werden versteuert. Frank Zitka verweist darauf, dass gesetzliche Renten und Beamtenpensio nen insoweit denselben Steuerregeln unterliegen und nachgelagert versteuert werden sollen. Damit hat der Gesetzgeber eine Ungerechtigkeit beseitigt, die das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 als verfas sungswidrig eingestuft hatte: Bis 2005 wurde nur der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente von rund 27 Pro zent versteuert. Weil Beamte schon damals 100 Pro zent ihrer Pension versteuern mussten, wurden die gesetzlichen Renten deshalb schrittweise stärker besteuert. Dafür wurden lange Übergangszeiträume – zunächst bis 2040, jetzt sogar bis 2058 – gescha ff en. Bei der Krankenversicherung verweist Dominik Heck, Sprecher des Verbandes der Privaten Krankenversiche rung (PKV-Verband), auf die Sonderstellung von Beam ten im Sozialgesetzbuch V: Sie sind grundsätzlich nicht versicherungsp fl ichtig in der gesetzlichen Krankenver sicherung. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist zwar mög lich, doch erhalten Beamte dabei nach seiner Darstel lung in der Regel keinen Arbeitgeberzuschuss. Deshalb organisierten viele ihren Schutz über die Kombination aus Beihilfe des Dienstherrn und privater Krankenver sicherung, so Heck auf Handelsblatt Online. Lebenslange Steuerp fl icht
47 PROFIL / DBB-Seiten // 9/2026 Erwerbslebenslauf. In die Rentenstatistik fl ießen aber auch vorübergehende oder geringfügige Beschäfti gungsverläufe vollständig ein. > Beamtinnen und Beamte haben gegenüber anderen Beschäftigungsbereichen ein höheres durchschnitt liches Quali fi kationsniveau, rund zwei Drittel von ihnen verfügen mindestens über einen Fachhoch schulabschluss. Eine höhere Quali fi kation führt zwangsläu fi g und legitim zu höheren Bezügen und damit zu höheren Versorgungsleistungen. > Entgegen vergleichbaren tari fl ich Beschäftigten im ö ff entlichen Dienst und in der Privatwirtschaft erwer ben Beamte keine zusätzlichen Altersversorgungs ansprüche in Form einer ergänzenden betrieblichen Altersversorgung. > Die Beamtenversorgung beruht auf dem verfassungs rechtlich verbürgten Alimentationsprinzip und hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion für den ö ff entlichen Dienst. Die Beihilfe übernimmt dabei einen Teil der Krank heits- und Behandlungskosten. Nach Angaben des PKV-Verbands beträgt dieser Anteil bei aktiven Beam ten typischerweise 50 Prozent, bei Pensionärinnen und Pensionären kann er bis zu 80 Prozent erreichen. Pri vat abgesichert werden muss somit nur das verblei bende Restkostenrisiko, das dem prozentualen Anteil entspricht, den die Beihilfe nicht übernimmt: also 20 bis 50 Prozent. Entsprechend seien die PKV-Beiträge für Beamte niedriger als für privat Versicherte ohne Beihilfeanspruch, erläutert Heck: „Wer nur 50 Prozent Restkosten absichern muss, wird dafür auch nur 50 Prozent des vergleichbaren Nicht-Beamten-Beitrags zahlen.“ br Beamtenversorgung und Rente Ein direkter Vergleich von Beamtenversorgung und Rentenversicherung ist aufgrund der unterschiedlichen Systeme schwierig. Dennoch werden entsprechende Vergleiche immer wieder angestellt. Über die dargeleg ten Fakten hinaus wird Folgendes dabei häu fi g ignoriert: > Die Vergleiche beruhen generell auf Bruttoangaben. > Versorgungsbezüge werden als Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit noch bis zum Jahr 2058 höher besteuert als Renten. > Ruhestandsbeamte müssen aus ihren versteuerten Versorgungsbezügen noch die Kosten der beihilfe konformen privaten Krankenversicherung bestreiten. > Beamte haben in der Regel einen vollständigen Infos
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