Profil 9/2026

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PROFIL // Hintergrund

Beamtenversorgung Fakten statt Mythen

Mythen über die Beamtenversorgung halten sich hartnäckig: Beamtinnen und Beamte zahlen keine Steuern, sind von Sozialabgaben befreit und erhalten nach dem aktiven Dienst üppige Pensionen. Zeit, Behauptungen durch Fakten zu widerlegen.

46 PROFIL / DBB-Seiten // 9/2026 Anders sieht es bei den Sozialabgaben aus. Beamtin nen und Beamte sind nicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung p fl ichtversichert. Sie zahlen also keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, P fl ege- und Arbeitslosenversicherung, son dern unterliegen dem Alimentationsprinzip. „Beamte werden auf Lebenszeit verbeamtet. Sie können also insofern nicht arbeitslos werden und beziehen keine Rente, sondern eine Pension“, sagt Zitka. Deshalb wer den während des aktiven Dienstes auch keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung U m sie zu entzaubern, ist kein philosophischer Diskurs nötig – ein Blick in die entsprechenden Gesetze genügt: Beamte zahlen grundsätzlich ebenso Einkommensteuer wie Beschäftigte in der Pri vatwirtschaft. Unterschiede ergeben sich vor allem bei der sozialen Absicherung. Wegen ihres besonderen Dienst- und Treueverhältnisses greifen für sie andere Regeln bei Rente, Arbeitslosigkeit und Krankenver sicherung. Gegenüber Handelsblatt Online erklärte dbb-Sprecher Frank Zitka am 21. Juli 2027, Beamte seien „normale Steuerbürger“, für die es weder beson dere Steuern noch generelle steuerliche Sonderbefrei ungen gibt. Sie tragen die gleiche Steuerlast wie Be- schäftigte in der Privatwirtschaft. Wie viel netto von der Besoldung verbleibt, lasse sich deshalb nicht pauschal sagen, „das hängt von der individuellen Einkommens höhe und Steuerklasse ab“.

fällig. Sowohl die Beamtenversorgung als auch die gesetzliche Rente und die berufsständischen Versor gungssysteme sind jeweils rechtlich eigenständige Systeme mit deutlichen Unterschieden in der Aus gestaltung und den Berechnungsgrundlagen.

Vergleichbare Personalkosten

Daraus jedoch den weitverbreiteten Schluss zu ziehen, Beamtinnen und Beamte hätten dadurch einen dauer haften fi nanziellen Vorteil, ist falsch, denn ihre Brutto besoldung liegt bei vergleichbaren Tätigkeiten in der Regel unter dem Bruttoentgelt in der Privatwirtschaft. Auch die Personalkosten des Dienstherrn und eines privaten Arbeitgebers sind über die gesamte Erwerbs- und Ruhestandsphase betrachtet vergleichbar: Der Staat spart zunächst Arbeitgeberbeiträge zur Sozialver sicherung, fi nanziert dafür später aber die Pensionen. „Auf die Gesamtlebenszeit berechnet gleichen sich die Personalkosten pro vergleichbarer Tätigkeit zwischen Beamten und Angestellten wieder an“, sagt Zitka. Die Grundlage dafür fi ndet sich im Grundgesetz (GG), in dem die „hergebrachten Grundsätze des Berufs beamtentums“ verankert sind: Demnach schuldet der Dienstherr den Beamten im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG in der aktiven Phase und im Ruhestand jeweils eine amtsangemessene Alimentation, die durch die eigen ständige Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung

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