Profil 9/2024

PROFIL // Titel

lich. Das bleiben in erster Linie die Erziehungsberechtigten. Diese ha ben dafür Sorge zu tragen, dass die Versorgung mit entsprechenden Medikamenten auch während der Klassenfahrt gewährleistet ist. Es sollte vereinbart werden, dass die Erziehungsberechtigten die betrof fenen Kinder im Ernstfall sofort von der Klassenfahrt abholen. Ähnlich verhielt es sich in dem Fall des 16-jährigen, der in Italien ver storben ist. Er klagte schon vor der Klassenfahrt über Halsschmerzen. Trotzdem schickten die Eltern ihn mit, weil er nach Angaben der Eltern unbedingt an der Fahrt teilnehmen wollte. Dieser Schüler, der einen Be hinderungsgrad von 80 Prozent hat te und normalerweise durch einen Schulassistenten begleitet wurde, soll letztlich zur Erholung unbeauf sichtigt in der Unterkunft zurück

gelassen worden sein. In diesem Fall ist das Verfahren noch anhängig. Es bleibt abzuwarten, inwieweit hier die aufsichtführenden Personen recht lich zu belangen sind. Doch auch abseits von diesen schwer wiegenden Fällen gibt es immer wie der rechtliche Fallstricke, die oft ge nug blauäugig von den Kollegen nicht beachtet werden. Es beginnt damit, dass Gelder für Klassenfahrten auf den privaten Konten der Lehrkräfte eingesammelt werden. Das ist aus mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen können sich die Lehrkräfte hierdurch dem Vorwurf der Vorteil nahme im Amt aussetzen. Dieser ist dadurch gerechtfertigt, dass zum ei nen Zinsgewinne erwirtschaftet wer den könnten, zum anderen dieses Geld dann aber auch vor der Abrech nung mit dem Reiseunternehmer den Lehrkräften zur freien Verfügung

steht. Darüber hinaus wäre das Geld auch pfändbar, sollte eine Lehrkraft der Pfändung unterliegen. Deshalb dürfen diese Gelder ausschließlich auf Treuhandkonten, am besten auf sol chen der Schulträger, eingesammelt und verwahrt werden. Ob Eltern die Verwaltung solcher Konten überneh men dürfen, ist strittig. Eine besonders gute Lösung ist ein Reiseveranstalter, der die fi nanzielle Abwicklung eigen ständig mit den Eltern regelt. Schwierig es auch, wie mit Freiplät zen umzugehen ist. Hier gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. In eini gen Bundesländern darf nach Frei plätzen gefragt werden und diese müssen dann von den begleitenden Lehrkräften genutzt werden. In ande ren Bundesländern dürfen diese nur genutzt werden, wenn sie vom Anbie ter freiwillig in dem Angebot inklu-

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