Professionell im Referendariat 2025
Praktische Tipps fürs Referendariat
Foto: Lupo/Pixelio
Beihilfe Referendare sind als Beamte des Landes beihilfeberechtigt, solange sie Dienstbe züge erhalten. Das Beihilferecht ist umfangreich und kompliziert, deshalb kann hier nur ein kurzer – unverbindlicher – Überblick gegeben werden. Hilfe bieten Ih nen außerdem Ihr PhV-Personalratsmitglied oder die Beihilfestelle (Dez. 23). Die Beihilfe wird in bestimmter Höhe entsprechend dem für den Antragsteller gülti gen »Beihilfebemessungssatz« (zwischen fünfzig Prozent und achtzig Prozent der Kosten) auf Antrag (!) gewährt. Antragsformulare erhalten Sie im Seminar, an Ihrer Schule oder auf der Internetseite www.beihilfe. nrw.de . Dort erhalten Sie auch weitergehende Informationen und Merkblätter.
Beihilfebemessungssätze: Beihilfeberechtigte ohne bzw. mit 1 berücksichtigungsfähigem *) Kind Beihilfeberechtigte mit 2 oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern
50 Prozent
70 Prozent
(Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil 70 Prozent, der andere verbleibt bei 50 Prozent.)
berücksichtigungsfähige Ehegatten
70 Prozent
berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen
80 Prozent
*) Voraussetzung ist ein Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf Berücksichtigung im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
Philologenverband Nordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 66
Made with FlippingBook - Online catalogs