Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

gemäß Satz 2 nicht zum vorgegebenen Ter min vorliegen. (4) Der Prüfling teilt die Themen der Unter richtspraktischen Prüfungen und die Be zeichnungen der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin dem Prüfungs amt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform mit. Das Zen trum für schulpraktische Lehrerausbildung leitet drei Durchschriften der Themenmittei lung den Mitgliedern des Prüfungsausschus ses zu. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungs amt bestellte Seminarausbilderin oder ein Se minarausbilder das Thema. (5) Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Schriftliche Arbeit vor. Diese umfasst eine schriftliche Planung des Unter richts, (insbesondere: Ziele, ein oder mehrere didaktische Schwerpunkte und geplanter Verlauf des Unterrichts einschließlich der je weiligen Begründungszusammenhänge) und eine Darstellung der zugehörigen längerfristi gen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde der Unterrichtsprakti schen Prüfung eingebunden ist. Der Umfang der Schriftlichen Arbeit soll zehn Seiten nicht überschreiten, davon soll auf die Planung der Stunde und auf die längerfristigen Unter richtszusammenhänge jeweils etwa die Hälfte entfallen. Das Prüfungsamt kann von den Prüflingen eine schriftliche Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstständig er bracht worden ist. (6) Vor Eintritt in die Unterrichtspraktischen Prüfungen soll die oder der Ausbildungsbe

auftragte oder eine Vertretung zu prüfungs relevanten Aspekten gehört werden. Das Er gebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 10 aufzunehmen. Den Mitgliedern des Prü fungsausschusses soll das Ergebnis der Lang zeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt werden. (7) Der Prüfling und der Prüfungsausschuss führen vor Bewertung der Unterrichtsprakti schen Prüfung ein Gespräch von etwa zehn Minuten Dauer, in dem Planung und Durch führung des Unterrichts reflektiert werden. (8) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss jede Unterrichtsprakti sche Prüfung unter Berücksichtigung des Gesprächs nach Absatz 7 mit einer Note ge mäß § 28. Fand die Unterrichtspraktische Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpä dagogischen Fachrichtung statt, wird die Prü fung unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsbezogenen Leistungen des Prüflings bewertet. (9) Die Schriftlichen Arbeiten nach Absatz 5 werden unter Berücksichtigung des Grades der selbständigen Leistung, des sachlichen Gehalts, der Einbindung der Unterrichtsprak tischen Prüfung in die längerfristigen Unter richtszusammenhänge und der sprachlichen Form mit einer eigenen Note bewertet. Ab satz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentli chen Begründungen für die Bewertung wer den in die Niederschrift nach Absatz 10 auf genommen. (10) Über jede Unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsaus schusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsver lauf und die festgelegte Note sowie die we sentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele

Philologenverband Nordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 95

Made with FlippingBook - professional solution for displaying marketing and sales documents online