Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

Wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Prüfungsamtes zum Mitglied berufen, tritt sie oder er an die Stelle eines Mitglieds nach Satz 1 Nummer 1. Für die Mitglieder des Prüfungs ausschusses hat die Durchführung der Prü fung Vorrang vor anderen Dienstgeschäften. Schulleiterinnen und Schulleiter können sich im Verhinderungsfall durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen. (2) In den Prüfungsausschuss sind mindes tens zwei Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt wa ren; der Prüfling kann dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehreraus bildung bis einen Monat vor Eintritt in die Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1, spätes tens aber bis zu einem vom Prüfungsamt fest gelegten Zeitpunkt, ein an seiner fächerbezo genen Ausbildung beteiligtes Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorschlagen. Jedes Ausbildungsfach des Prüflings muss von min destens einem Mitglied des Prüfungsaus schusses vertreten werden. (3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung kann das Prüfungsamt oder das vorsitzende Mit glied des Prüfungsausschusses zulassen. Dies gilt insbesondere für Vertreterinnen und Ver treter von Schulaufsichtsbehörden, sowie von an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Einrichtungen. Die Rechte der Kirchen auf Einsichtnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionsleh re werden in diesem Verfahren gewährleistet. Bedienstete des Landes, die nach Satz 1 an ei ner Prüfung teilnehmen, haben sich einer ei genständigen Bewertung von Prüfungsleis tungen zu enthalten. Mit Zustimmung des Prüflings können auch Lehramtsanwärterin nen und Lehramtsanwärter zugelassen wer

den, die die Staatsprüfung noch nicht abge legt haben; ihre Zahl kann durch die Prü fungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsit zenden im Interesse eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs begrenzt werden. Die Na men der teilnehmenden Personen sind im Protokoll festzuhalten. Die Rechte von Schwerbehindertenvertretungen auf Teilnah me an Prüfungen und Abgabe von Stellung nahmen bleiben unberührt. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu be wahren. Bei den Beratungen des Prüfungs ausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prü fungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsaus schuss beschließt auf Vorschlag der Vorsit zenden oder des Vorsitzenden mit der Mehr heit der Stimmen. Seine Mitglieder haben je weils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsge mäßen Ablauf der Prüfung und leiten die Prü fungsunterlagen unverzüglich dem Prüfungs amt zu. § 32 Unterrichtspraktische Prüfungen und Schriftliche Arbeiten (1) In jedem Fach ist eine Unterrichtsprakti sche Prüfung verpflichtend. § 22 bleibt unbe rührt. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach statt, sind die beiden Unter richtspraktischen Prüfungen in dem Unter richtsfach durchzuführen. Im Lehramt für son derpädagogische Förderung sind beide Un terrichtspraktische Prüfungen unter Einbezie-

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