Professionell im Referendariat 2024
Praktische Tipps fürs Referendariat
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Mutterschutz Die Lehrerin, die ein Kind erwartet, steht unter dem besonderen Schutz des Staa tes. Während der Schwangerschaft und der Stillzeit darf sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten belastet und keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt werden. Auf ihre Bedürfnisse ist in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Schulleitungen sollen den Wünschen der Schwangeren und stillenden Mütter bezüglich der Reduktion/Vermeidung besonderer Belastungen nachkommen: zum Beispiel bei Aufsichten, Vertretungsunterricht, außerunterrichtlichen Belas tungen, Klassenfahrten, Wandertagen. Die Mutterschutzfrist ist nach der neuen Gesetzeslage bei normalen Einfachge burten auf insgesamt vierzehn Wochen festgelegt, das heißt, in der Regel beginnt sie sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wo chen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie nach der Geburt eines behinderten Kindes gilt eine verlängerte Mutterschutzfrist von zwölf Wo chen nach der Geburt. Auch wenn die Geburt früher als vorgesehen erfolgt, sind die vierzehn bzw. achtzehn Wochen Mutterschutzzeit insgesamt einzuhalten. Nur in den sechs Wochen vor der Entbindung darf die Lehrerin auf eigenen Wunsch hin ihre Dienstgeschäfte weiterführen.
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