Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

ber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamt schulen verwendet werden, 3. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähi gung zum Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen können wie Inhaberin nen und Inhaber der Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen verwendet werden, 4. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähi gung zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe I können in den Jahrgangsstufen der Sekundar stufe I aller Schulformen verwendet wer den, 5. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähi gung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule können in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II al ler Schulformen verwendet werden, 6. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähi gung zum Lehramt an Sonderschulen oder zum Lehramt für Sonderpädagogik werden entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 verwendet. Die Regelungen zur Verwendung nach Satz 2 bestimmen nicht die Regelungen zur Einstel lung in den Schuldienst. (2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erwor ben hat, kann nach § 15 Abs. 2 eine Befähi gung zu einem Lehramt im Sinne dieses Ge setzes erwerben. (3) In einer Schulform, die teilweise der Se kundarstufe I und teilweise der Sekundarstu fe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und

Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefä higungen vorrangig nach dem Erfordernis der Bildungsziele und einer langfristigen De ckung des fächerspezifischen Unterrichtsbe darfs verwendet. (4) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz NRW organisa torisch zu einer Schule zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele ein gesetzt. § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft 2 . Abweichend davon tre ten § 3, §§ 14 bis 16 sowie § 19 am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 tre ten am 1. August 2011 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffent lichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset zes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224 – BASS 1 – 8 ü), tritt am Tage nach der Verkün dung dieses Gesetzes außer Kraft. Abwei chend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft. (2) Die Hochschulen können Studiengänge nach diesem Gesetz ab dem Wintersemester 2009/2010 einrichten, sofern Akkreditie rungsverfahren vor Aufnahme des Studien

Philologenverband Nordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 146

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