Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

tiven außerhalb des Schuldienstes eröffnet oder Einblicke in die für den Lehrerberuf rele vanten außerschulischen Tätigkeitsfelder ge währt. (3) Das Masterstudium umfasst ein bildungs wissenschaftlich und fachdidaktisch vorberei tetes Praxissemester in Studienfächern. Das Praxissemester ist in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform zu absolvieren; begründete Aus nahmen davon sind zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der Hochschule abzustimmen. Das Praxissemester soll im zweiten Semester, spätestens im dritten Se mester absolviert werden. Es schafft berufs feldbezogene Grundlagen für die nachfol genden Studienanteile und den Vorberei tungsdienst. Es wird von den Hochschulen verantwortet und ist in Kooperation mit den Schulen sowie den Zentren für schulprakti sche Lehrerausbildung durchzuführen. Die Hochschulen schließen das Praxissemester mit einer geeigneten Prüfung und mit einem Bilanz- und Perspektivgespräch mit den Teil nehmerinnen und Teilnehmern ab. (4) Spätestens zum Beginn des Praxissemes ters ist dem Zentrum für schulpraktische Leh rerausbildung ein erweitertes Führungszeug nis vorzulegen. Die Bewerberin oder der Be werber beantragt das erweiterte Führungs zeugnis gemäß § 30 und § 30a des Bundes zentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist. Enthält das erweiterte Führungszeugnis eine Eintragung, die eine Beeinträchtigung der Rechte von Schülerinnen und Schülern befürchten lässt, sind die obere Schulauf

sichtsbehörde und die Hochschule zu beteili gen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in diesem Fall den Einsatz an Schulen unter sagen, soweit dies, unter Berücksichtigung des Ausbildungsinteresses der Bewerberin oder des Bewerbers, zum Schutz von Schüle rinnen und Schülern erforderlich ist. (5) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schu len Ausbildungsschulen und tragen zur schul praktischen Ausbildung bei. Genehmigte Er satzschulen können mit Zustimmung des Er satzschulträgers Ausbildungsschulen sein. Die Schulleitungen tragen die Verantwortung für die Ausbildungsbeiträge der Schule; sie können einzelne Lehrkräfte mit der Ausbil dung beauftragen. Das für Schulen zuständi ge Ministerium kann gegenüber den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrer ausbildung landesweite Regelungen zu den Praxiselementen treffen, insbesondere zu Fragen der Organisation, der Zuständigkei ten, der Bereitstellung von Praktikumsplätzen sowie zu den ausbildungsfachlichen Inhalten und zu den Rechten und Pflichten als Prakti kantin oder Praktikant an Schulen. (6) Ein in den Jahren 2020 und 2021 wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unterbrochenes Praxiselement nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auch im folgenden Schulhalbjahr beendet werden. § 13 Berufsbegleitender Vorbereitungs dienst (1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleiten de Ausbildung nach Einstellung in den Schul dienst durchgeführt werden. Die Ausbildung IV. Sondervorschriften

Philologenverband Nordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 142

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