Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und der bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über Anforderungen an Bildungswis senschaften und Fächer Curricula. (5) Das Studium gliedert sich in Lehreinheiten (Module) gemäß § 60 Abs. 3 des Hochschulge setzes; die Module des Masterstudiums wer den jeweils mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die als solche im Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgewiesen ist und den Kompetenzerwerb im gesamten Modul abbildet. In den Fächern Kunst und Musik kön nen die Besonderheiten künstlerischer Praxis berücksichtigt werden. Den einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen sind Leistungspunkte nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien zugeordnet. (6) Das Studium für die einzelnen Lehrämter umfasst sowohl im Bachelor-Studiengang als auch im Master-Studiengang neben dem bil dungswissenschaftlichen Studium und den in Verantwortung der Hochschulen liegenden Praxiselementen folgende Bestandteile: 1. für das Lehramt an Grundschulen das Studium der Lernbereiche Sprachliche Grundbildung und Mathematische Grundbildung und eines weiteren Lern bereichs oder Unterrichtsfachs jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das bil dungswissenschaftliche Studium ist auf das frühe Lernen konzentriert und ent hält elementarpädagogische und för derpädagogische Schwerpunkte, 2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Se kundar- und Gesamtschulen das Studi um von zwei Unterrichtsfächern ein schließlich der Fachdidaktik, 3. für das Lehramt an Gymnasien und Ge samtschulen das Studium von zwei Unter richtsfächern einschließlich der Fachdi

daktik; an die Stelle von zwei Unterrichts fächern kann nach Maßgabe der Verord nung nach § 9 Abs. 2 das Fach Kunst oder das Fach Musik treten; an die Stelle eines Unterrichtsfaches kann eine sonderpäda gogische Fachrichtung treten, 4. für das Lehramt an Berufskollegs das Studium der Berufspädagogik sowie das Studium von zwei beruflichen Fachrich tungen oder eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder zweier Unterrichtsfächer jeweils ein schließlich der Fachdidaktik; das Studi um einer beruflichen Fachrichtung oder eines Unterrichtsfaches kann mit dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung verbunden werden, 5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung das Studium von zwei Unter richtsfächern jeweils einschließlich der Fachdidaktik und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium an einer ausgewähl ten Hochschule eine zeitlich befristete Erpro bung neuer Formen der sonderpädagogi schen Qualifikation genehmigen, in der für das Lehramt an Grundschulen das Studium des weiteren Lernbereichs oder Unterrichts fachs nach Satz 1 Nummer 1 durch das Studi um einer sonderpädagogischen Fachrichtung aus dem Bereich der Lern- und Entwick lungsstörungen ersetzt wird. (7) Leistungen in Lernbereichen, Unterrichts fächern und sonderpädagogischen Fachrich tungen sowie in Bildungswissenschaften sind zu einem Anteil von mindestens einem Fünf tel im Masterstudium (ohne Berücksichtigung des Praxissemesters) zu erbringen.

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