Professionell im Referendariat 2024

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

III. Zugang zum

durch Verweis auf bundesweite Verein barungen unter den Ländern, einschließ lich der erforderlichen Sprachkenntnisse sowie das für Abschlusszeugnisse zu ver wendende Notensystem, 3. Mindestanforderungen an die Praxis phasen des Studiums, insbesondere an das Praxissemester. (1) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst setzt für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Re gelstudienzeit voraus sowie einen Abschluss zum ’Master of Education’ mit vier Semestern Regelstudienzeit. § 53 Abs. 2 Satz 4 Kunst hochschulgesetz bleibt unberührt. (2) Die Studienabschlüsse sind an Universitä ten zu erwerben oder in den Unterrichtsfä chern Kunst, Musik und Sport einschließlich der Bildungswissenschaften an Kunst- und Musikhochschulen oder an der Deutschen Sporthochschule Köln. Leistungen aus Studi engängen an Fachhochschulen können an gerechnet werden, soweit das Studium nach diesem Gesetz insgesamt überwiegend an den in Satz 1 genannten Hochschulen geleis tet wird. Für den Zugang zum Vorbereitungs dienst für das Lehramt an Berufskollegs mit zwei verwandten beruflichen Fachrichtungen gelten Satz 1 und Satz 2 nicht, wenn der Mas ter-Abschluss ausschließlich an einer Hoch schule nach Satz 1 erworben wird. Für Koope rationen von Hochschulen sollen Kooperati onsvereinbarungen geschlossen werden. (3) Das lehramtsrelevante Profil des Studiums einschließlich der Praxiselemente wird in ei nem Diplomzusatz (Diploma Supplement) dokumentiert. § 10 Studienabschlüsse

Vorbereitungsdienst

§ 9 Zugang zum Vorbereitungsdienst (1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt mit Studienabschlüssen nach § 10 erfüllt unbeschadet der Anerkennungen nach § 14 Abs. 1, wer die für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Studienabschlüsse in gemäß § 11 akkreditierten Studiengängen entsprechend den Anforderungen dieses Ge setzes und der Verordnung nach Absatz 2 er worben hat. (2) Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, dem Finanzministe rium (jetzt: Ministerium der Finanzen) und dem für Wissenschaft zuständigen Ministeri um sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsaus schusses eine Rechtsverordnung, in der die fachlichen Voraussetzungen festgelegt wer den, unter denen Studienabschlüsse den Zu gang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehr amt eröffnen. Das Ministerium trifft in diesem Rahmen Regelungen über 1. die für die einzelnen Lehrämter zugelas senen Fächer (Unterrichtsfächer, Lern bereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtun gen) einschließlich deren Verbindungen, 2. den Mindestumfang der beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nachzuwei senden fachwissenschaftlichen und bil dungswissenschaftlichen Leistungen (Leistungspunkte) und jeweils zu erwer bende Kompetenzen, gegebenenfalls

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