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Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) Vom 6. Oktober 2009 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (SGV. NRW. 223) Auf Grund des §13 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308 - BASS 1 - 8) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Erster Teil Allgemeines § 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung

1. einen an einer Hochschule nach § 13 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 1 Lehrerausbil dungsgesetz erworbenen Hochschulab schluss nachweist, der auf einer Regel studienzeit von mindestens sieben Semestern beruht und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 Lehrerausbildungsgesetz eröffnet, 2. eine mindestens zweijährige Berufstätig keit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen kann, 3. die für die Unterrichts- und Erziehungs tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt und 4. im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit positiver Prognose über den Ausbil dungserfolg in den Schuldienst des Lan des Nordrhein-Westfalen im Tarifbe schäftigungsverhältnis eingestellt wurde. Die Anforderung an die Mindestregelstudien zeit nach Satz 1 Nummer 1 wird auch erfüllt, wenn der Abschluss auf mehreren Studien gängen beruht und dabei ein höherwertiger Studiengang auf einem vorausgehenden Stu diengang aufbaut. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit lehr amtsbezogenem Hochschulabschluss kön-

Diese Verordnung regelt die berufsbegleiten de Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringen den Personalbedarfs in den Schuldienst ein gestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerben mit einer erfolgreich abgeleg ten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nord rhein-Westfalen. Entscheidung über die Teil nahme an der Ausbildung § 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbil dung (1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann unbeschadet der Regelung des § 4 teil nehmen, wer Teil 2 Voraussetzungen und

Philologenverband Nordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 120

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