Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

des Kolloquiums ist demPrüfling nach Ab schluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Die oder der Vorsitzende gibt demPrüfling imAnschluss ein vorläufiges Gesamtergebnis der Prüfung mündlich bekannt. § 34 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung (1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig ge teilten Summe der Notenwerte 1. der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung der Schule (25 vom Hundert), 2. der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (25 vomHundert), 3. der einfach gewichteten Note der ersten Schriftlichen Arbeit (5 vomHundert), 4. der dreifach gewichteten Note der ers ten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 vomHundert), 5. der einfach gewichteten Note der zwei ten Schriftlichen Arbeit (5 vomHundert, 6. der dreifach gewichteten Note der zwei ten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 vomHundert) und 7. der zweifach gewichteten Note des Kol loquiums (10 vomHundert). Es stellt das unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 28 fest. Die Gesamt note hat folgende Notenbezeichnung: sehr gut: bis 1,49, gut: 1,50 bis 2,49, befriedigend: 2,50 bis 3,49,

ausreichend: mangelhaft:

3,50 bis 4,00,

über 4,00. Weitere Dezimalstellen werden ohne Run dung gestrichen. (2) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn 1. das Gesamtergebnis (Absatz 1), 2. die durch zwei geteilte Summe der No tenwerte für die beiden Unterrichtsprak tischen Prüfungen (§ 32), 3. die durch zwei geteilte Summe der No tenwerte für die beiden Langzeitbeurtei lungen (§ 16) und 4. drei der vier in Absatz 1 Nummer 1, Num mer 2, Nummer 4 undNummer 6 ge nannten Noten mindestens ’ausreichend’ (4,00) sind. (3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergeb nis schriftlichmit. § 35 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen von Prüfungsterminen (1) DiePrüfunggilt als nicht bestanden, wenn einPrüflingohne schwerwiegendenGrund zumTermin für eineUnterrichtspraktischePrü fungoder für das Kolloquiumnicht erscheint. (2) Legt der Prüfling demPrüfungsausschuss bis zumBeginn der Prüfung keine Schriftliche Arbeit nach § 32 Absatz 5 vor, wird die jeweili ge Schriftliche Arbeit mit der Note ’ungenü gend’ bewertet. (3) Von einemPrüfling, der sichmit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage einer amts ärztlichen Bescheinigung oder eine amtsärzt liche Untersuchung verlangt werden. (4) Entschuldigungsgründemüssen unver züglich geltend gemacht werden. Die Ent scheidung über ihre Anerkennung trifft das Prüfungsamt.

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