Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
fungen allein imUnterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchgeführt wer den. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichts praktischen Prüfungen nicht mindestens die Note ’ausreichend’ (4,0), wird die Prüfung oh ne Durchführung eines Kolloquiums für nicht bestanden erklärt. (2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der didaktischen undme thodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen ei genständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu ge stalten. Besondere Formen der Unterrichts praktischen Prüfung könnenmit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden. Die Un terrichtspraktischen Prüfungen dauern in der Regel 45Minuten; sie sollen 40Minuten nicht unterschreiten und 60Minuten nicht überschreiten. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer Schulformmit verschiedenen Schulstufen oder Bildungs gängen ausgebildet werden, erbringen die Unterrichtspraktischen Prüfungen in unter schiedlichen Schulstufen oder Bildungsgän gen. (3) ImAuftrag des Prüfungsamtes legt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbil dung den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbareOrganisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingun gen für die Durchführung der Unterrichts praktischen Prüfung fest. Die Festlegung er folgt auf Vorschlag des Prüflings in Textform für einen Zeitpunkt innerhalb eines vomPrü fungsamt vorgegebenen Prüfungszeitraums. Prüflinge können nach Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit einenmöglichst frühzeiti
gen Prüfungstermin beantragen. Das Zen trum für schulpraktische Lehrerausbildung trifft ersatzweise die notwendigen Entschei dungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 2 nicht zumvorgegebenen Ter min vorliegen. (4) Der Prüfling teilt die Themen der Unter richtspraktischen Prüfungen und die Be zeichnungen der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge spätestens zehn Tage vor demPrüfungstermin demPrüfungs amt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textformmit. Das Zen trum für schulpraktische Lehrerausbildung leitet drei Durchschriften der Themenmittei lung denMitgliedern des Prüfungsausschus ses zu. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vomPrüfungs amt bestellte Seminarausbilderin oder ein Se minarausbilder das Thema. (5) Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling denMitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Schriftliche Arbeit vor. Diese umfasst eine schriftliche Planung des Unter richts, (insbesondere: Ziele, ein oder mehrere didaktische Schwerpunkte und geplanter Verlauf des Unterrichts einschließlich der je weiligen Begründungszusammenhänge) und eine Darstellung der zugehörigen längerfristi gen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde der Unterrichtsprakti schen Prüfung eingebunden ist. Der Umfang der Schriftlichen Arbeit soll zehn Seiten nicht überschreiten, davon soll auf die Planung der Stunde und auf die längerfristigen Unter richtszusammenhänge jeweils etwa die Hälfte entfallen. Das Prüfungsamt kann von den Prüflingen eine schriftliche Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die
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