Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

§ 32 Unterrichtspraktische Prüfungen und Schriftliche Arbeiten (1) In jedemFach ist eine Unterrichtsprakti sche Prüfung verpflichtend. § 22 bleibt unbe rührt. Findet die Ausbildung lediglich in ei nemUnterrichtsfach statt, sind die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Unterrichtsfach durchzuführen. ImLehramt für sonderpädagogische Förderung sind bei de Unterrichtspraktische Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpä dagogischen Fachrichtung in demUnter richtsfach (oder Lernbereich) durchzuführen, das Ausbildungsfach ist. Dies gilt entspre chend, wenn imLehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder imLehramt an Berufs kollegs eine sonderpädagogische Fachrich tung als Ausbildungsfach neben ein Unter richtsfach oder eine berufliche Fachrichtung tritt. Abweichend von Satz 4 und 5 kann im Einvernehmenmit demPrüfling eine der bei den Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpä dagogischen Fachrichtung in einemanderen Unterrichtsfach oder Lernbereich oder einer beruflichen Fachrichtung der Masterprüfung, der Ersten Staatsprüfung oder einer Erweite rungsprüfung durchgeführt werden. Sind in den Fällen des Satzes 5 zumZeitpunkt der Prüfung in demUnterrichtsfach oder der be ruflichen Fachrichtung des Prüflings an seiner Ausbildungsschule nicht wenigstens zwei Klassen oder Lerngruppen eingerichtet, in denen auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischemUnterstützungsbe darf in demvomPrüfling vertretenen Förder schwerpunkt unterrichtet werden, kann im Einzelfall imEinvernehmenmit demPrüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prü

treter von Schulaufsichtsbehörden, sowie von an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Einrichtungen. Die Rechte der Kirchen auf Einsichtnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionsleh re werden in diesemVerfahren gewährleistet. Bedienstete des Landes, die nach Satz 1 an ei ner Prüfung teilnehmen, haben sich einer ei genständigen Bewertung von Prüfungsleis tungen zu enthalten. Mit Zustimmung des Prüflings können auch Lehramtsanwärterin nen und Lehramtsanwärter zugelassen wer den, die die Staatsprüfung noch nicht abge legt haben; ihre Zahl kann durch die Prü fungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsit zenden im Interesse eines ordnungsgemäßen Prüfungsverlaufs begrenzt werden. Die Na men der teilnehmenden Personen sind im Protokoll festzuhalten. Die Rechte von Schwerbehindertenvertretungen auf Teilnah me an Prüfungen und Abgabe von Stellung nahmen bleiben unberührt. (4) DieMitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu be wahren. Bei den Beratungen des Prüfungs ausschusses dürfen nur dessenMitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prü fungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsaus schuss beschließt auf Vorschlag der Vorsit zenden oder des Vorsitzendenmit der Mehr heit der Stimmen. SeineMitglieder haben je weils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsge mäßen Ablauf der Prüfung und leiten die Prü fungsunterlagen unverzüglich demPrüfungs amt zu.

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