Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

§ 12 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwär ter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Probleme einer anderen Schulformoder Schulstufe nehmen. Näheres bestimmt das Ausbildungsprogrammdes Zentrums für schulpraktische Lehrerausbil dung. (1) Schulleiterinnen und Schulleiter bestellen imBenehmenmit der Lehrerkonferenz Aus bildungsbeauftragte. Es kann auch eine Aus bildungsbeauftragte oder ein Ausbildungs beauftragter für mehrere kooperierende Schulen bestellt werden. (2) Zu den Aufgaben der Ausbildungsbeauf tragten gehören insbesondere die Unterstüt zung der Kooperation zwischen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schu len, die Koordination von Lehrerausbildung innerhalb der Schulen, die Beratung der Schulleitungen sowie die ergänzende Bera tung und Unterstützung der Lehramtsanwär terinnen und Lehramtsanwärter. Ausbil dungsbeauftragte sollen regelmäßig selbst als Ausbildungslehrerin oder Ausbildungsleh rer tätig werden und an den Eingangs- und Perspektivgesprächen an ihrer Schule teil nehmen. (3) Die von den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern erbrachten Anrech nungsstunden (§ 11 Absatz 6) sind für Ausbil dungszwecke zu verwenden. Über Grundsät ze für die Verteilung der Anrechnungsstun den entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vor schlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. § 13 Ausbildungsbeauftragte

fördernden Einsatzes vonmodernen Informa tions- und Kommunikationstechniken ein. (4) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehr amtsanwärter soll imVerlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen der jeweili gen Schulformeingesetzt werden. (5) Die Ausbildung umfasst durchschnittlich 14Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in zwei vollständi gen Schulhalbjahren durchschnittlich neun Wochenstunden. (6) Von den insgesamt imVorbereitungs dienst zu erteilenden 18Wochenstunden selbstständigen Unterrichts erhält die Schule für Ausbildungszwecke insgesamt zwei An rechnungsstunden. (7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt imBenehmenmit der Seminarleiterin oder demSeminarleiter die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter im selbstständi gen Unterricht ein. Dabei sind Belange der Ausbildung undWünsche der Lehramtsan wärterinnen und Lehramtsanwärter ange messen zu berücksichtigen. (8) Über die Ausbildung hinausgehender selbstständiger zusätzlicher Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwär ternmit ihrer Zustimmung übertragen wer den; bis zumerfolgreichen Ablegen der Un terrichtspraktischen Prüfungen jedoch nur im Umfang von bis zu drei Wochenstunden. Der in Satz 1 genannte Umfang des selbständigen zusätzlichen Unterrichts kann bis zum31. De zember 2022mit Zustimmung der Lehramts anwärterin oder des Lehramtsanwärters auf bis zu sechsWochenstunden erhöht werden. Ausbildung und Prüfung haben Vorrang vor der Erteilung zusätzlichen Unterrichts.

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