Professionell im Referendariat 2023
Praktische Tipps fürs Referendariat
bezogen schriftlich und nachvollziehbar zu begründen. Wir empfehlen vor der Behandlungmit demArzt bzw. Zahnarzt zu sprechen und darumzu bitten, auf die Berechnung von Schwellenwertüberschreitungen zu verzichten. Es kommt nicht selten vor, dass die Beihilfefestsetzungsstelle die vomArzt gegebene Begrün dung nicht anerkennt und bei der Beihilfeberechnung nur den Schwellenwert zu grunde legt. Vor Begleichung der Rechnung sollteman deshalb Rücksprachemit der Beihilfestelle nehmen. Eine Überschreitung des 3,5- bzw. 2,5-fachen Gebüh rensatzes wird von der Festsetzungsstelle grundsätzlich nicht akzeptiert. Auch für ärztlich verordnete Heilbehandlungen, die nicht in der GOÄ erfasst sind, wie zumBeispiel Krankengymnastik, wurden vomFinanzminister Obergrenzen für die erstattungsfähigen Gebühren festgelegt. Bei Heilpraktikerleistungen ist Anl. 4 zur BVO zu beachten. Sie sollten sich imEinzelfall hiernach erkundigen. Beihilfefähig sind die Honorarkosten des Zahnarztes, soweit diese imRahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Bei Überschreitung des Schwellenwertes gilt entsprechendes wie oben. Aufwendungen für Zahner satz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen seit 2015 beihilfefähig (Achtung: aber ggf. Voranerkennungsverfahren notwendig!). Bei einemKrankenhausaufenthalt sind neben den Arztkosten (imRahmen der GOÄ), bei wahlärztlichen Leistungen abzüglich eines Betrages von 10 Euro täg lich für höchstens 30 Tage imKalenderjahr, auch die Aufwendungen für Unter kunft und Verpflegung in einemZweibettzimmer, abzüglich eines Betrages von 15 Euro täglich für höchstens 20 Tage imKalenderjahr, beihilfefähig. Bei normaler Pflegeklasse und/oder Verzicht auf dieWahlarztbehandlung entfallen die jeweili gen Selbstbehalte. Bei Geburten wird auf Antrag von der Beihilfestelle ein Zuschuss in Höhe von 170 Euro pro Kind für Säuglings- und Kleinkinderausstattung gezahlt. In einigen Fällen ist ein vorheriger Beihilfeantrag erforderlich, zumBeispiel bei Kuren oder Sanatoriumsaufenthalten.
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