Professionell im Referendariat 2023
Praktische Tipps fürs Referendariat
Foto: contrastwerkstatt/AdobeStock
Mutterschutz Die Lehrerin, die ein Kind erwartet, steht unter dembesonderen Schutz des Staa tes. Während der Schwangerschaft und der Stillzeit darf sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten belastet und keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt werden. Auf ihre Bedürfnisse ist in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Schulleitungen sollen denWünschen der Schwangeren und stillendenMütter bezüglich der Reduktion/Vermeidung besonderer Belastungen nachkommen: zumBeispiel bei Aufsichten, Vertretungsunterricht, außerunterrichtlichen Belas tungen, Klassenfahrten, Wandertagen. DieMutterschutzfrist ist nach der neuen Gesetzeslage bei normalen Einfachge burten auf insgesamt vierzehnWochen festgelegt, das heißt, in der Regel beginnt sie sechsWochen vor demerrechneten Entbindungstermin und endet acht Wo chen nach der Geburt. Bei Früh- undMehrlingsgeburten sowie nach der Geburt eines behinderten Kindes gilt eine verlängerteMutterschutzfrist von zwölf Wo chen nach der Geburt. Auch wenn die Geburt früher als vorgesehen erfolgt, sind die vierzehn bzw. achtzehnWochenMutterschutzzeit insgesamt einzuhalten. Nur in den sechsWochen vor der Entbindung darf die Lehrerin auf eigenen Wunsch hin ihre Dienstgeschäfte weiterführen.
PhilologenverbandNordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 57
Made with FlippingBook Ebook Creator