Professionell im Referendariat 2023
Praktische Tipps fürs Referendariat
2)Die in einemSchuljahr imWechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksamanzu kündigen (§ 21 Abs. 4 APO-SI) . 3)Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten, und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schüler [...], deren Versetzung gefährdet ist, wird zumEnde des Schulhalbjah res eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem dieMöglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhaltenmit demZiel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. [...] (§ 50 Abs. 3 SchulG) 4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der Leistun gen imersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk imHalbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung hin. Ein fehlender Ver merk begründet keinen Anspruch auf Versetzung (§ 7 Abs. 3 APO-SI) . Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistun gen in einemFach abweichend vomHalbjahreszeugnis nicht mehr ausreichen, gilt § 50Abs. 4 SchulG. Die Eltern werden spätestens zehnWochen vor demVer setzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb ei nes Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entschei dung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechti gung auchMinderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind (§ 7 Abs. 4 APO-SI) . Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfeh lung (§ 50 Abs. 3 SchulG) 1. neben demHalbjahreszeugnis, wenn die Versetzung oder der angestrebte Abschluss gefährdet ist, 2. neben demZeugnis amSchuljahresende bei einer Nichtversetzung oder wenn der angestrebte Abschluss nicht erreicht wurde (§ 7 Abs. 5 APO-SI) .
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