Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

§ 18 Förderliche Berufstätigkeit

ses erwerben. Besondere Studiengänge ha ben nachMaßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 eine Regelstudienzeit vonmindestens zwei Semestern. (3) Geeignete Studien- und Prüfungsleistun gen aus vorangegangenen Studiengängen werden angerechnet; es ist ein weiteres Pra xiselement nach § 12 für das angestrebte Lehramt zu leisten. Inhaberinnen und Inhaber einer Lehramtsbefähigung, die bereits als Lehrkraft tätig sind, müssen imRahmen eines berufsbegleitenden Studiums kein weiteres Praxiselement nach § 12 ableisten. Lehrbefähigungen für weitereFächer setzen Studien- undPrüfungsleistungen an einer Hochschule nach § 10Abs. 2 Satz 1 voraus, die denAnforderungen an Lehramtsbefähigungen nach § 3 undder Verordnungnach § 9Abs. 2 entsprechen. Der Nachweis wirddurchZeug nisseder Hochschulen erbracht. Hochschulen könnendaneben imRahmendes § 11 Abs. 1 ei gene Studiengänge entwickeln; das für Schu len zuständigeMinisteriumkann für diesenFall Abweichungen vondenAnforderungender Verordnungnach § 9Abs. 2 inBezug auf Fä cher gegenüber allenHochschulen zulassen. § 17 Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einemLehramt Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu ei nemLehramt imSinne dieses Gesetzes besit zen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1 des Lan desbeamtengesetzes durch Rechtsverord nung der Landesregierung geregelt. § 16 Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)

Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehr amt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Un terrichtstätigkeit an die Stelle 1. des Studiums einer beruflichen Fach richtung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 4 andere für die Fachrichtung gleichwerti ge Studien, 2. der Studienabschlüsse nach § 10 eine demStudiumentsprechende Prüfung, 3. des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung einemindestens vierjähri ge förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Diens tes treten können. (1) Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt erwor ben worden sind, bleiben unberührt. 1. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähi gung zumLehramt für die Primarstufe können an Grundschulen verwendet werden, 2. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähi gung zumLehramt an der Volksschule, zumLehramt an der Grundschule und Hauptschule oder zumLehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen können an Grund schulen und wie Inhaberinnen und Inha V. Übergangs- und Schluss vorschriften § 19 Früher erworbene Lehrämter

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