Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 9 Sprecherrat
(6) Die Seminarkonferenz berät und entschei det insbesondere über: • dieFormender Zusammenarbeit imSemi nar, mit den Schulen undmit anderen Ein richtungen, • das lehramtsbezogene Ausbildungspro gramm und die Beschlussempfehlung an die ZfsL-Konferenz • Maßnahmen zur Sicherung und Entwick lung von Standards in der Ausbildungsar beit und ihrer Ergebnisse, • Grundsätze der Organisation der Ausbil dungsveranstaltungen, (7)DieSeminarkonferenzalsTeilkonferenzbe rät und entscheidet ohne die gewählten Ver treterinnen oder Vertreter der Auszubilden den inAngelegenheiten, dieausschließlichdie Ausbilderinnen und Ausbilder betreffen, ins besondere bei Regelungen zur anderen Ver teilung der Anrechnungsstunden gemäß An lage3zurOrdnungdesVorbereitungsdienstes undder Staatsprüfung für Lehrämter anSchu len (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP). Dabei sind die Vor gabender Seminarleitung sowiedieBeschlüs se der ZfsL-Konferenz, zu beachten. (8)DieSeminarkonferenzwählt ihreMitglieder undderenVertreterinnenundVertreter für an dere Konferenzen. • Anträge aus demSprecherrat sowie • Anträge an die Konferenz des ZfsL.
(1) Der Sprecherrat nimmt die Interessen aller Auszubildenden an einem Seminar wahr und wirktanEntscheidungendesSeminarsunddes ZfsLmit. (2)DerSprecherrateinesSeminarsbestehtaus mindestens sechs Mitgliedern. Im Übrigen richtetsichdieZahlderMitgliedernachderAn zahl der eingerichteten Kernseminare eines Seminars. 3) Die Kernseminare wählen jeweils in der Re gel zu Beginn des Ausbildungsdurchgangs ei ne Vertreterin oder einen Vertreter für den Sprecherrat. Sindweniger als sechs Kernsemi nare eingerichtet, wird der Sprecherrat von al len Auszubildenden eines Seminars gewählt. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werdenvondenMitgliederndesSprecherrates für die Dauer von zwölf Monaten gewählt. (5) Der Sprecherrat berät und beschließt ins besondereüberVorschlägezurGestaltungder Ausbildung in Seminar und Schule sowie über Anträge an andere Konferenzen. (6) Der Sprecherrat wählt seineMitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter für andere Konferenzen. Der Runderlass des Ministeriums für Schule Jugend und Kinder vom 7. April 2004 (BASS 10-32 Nr. 64) wird aufgehoben. ABl. NRW. 05/19
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