Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
§ 4 Ausbilderinnen und Ausbilder der Seminare
insbesondere im Internet, soweit diese nicht in die Verantwortung der Schulaufsicht fallen. (5) Im Fall der Abwesenheit der ZfsL-Leitung übernimmt – vorbehaltlich anderer Regelun gen–diedienstältesteSeminarleitungdieVer tretung.
DieAusbilderinnenundAusbilderder Semina re nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Dazu gehören überfachliche und fachli che Ausbildungsaufgaben, insbesondere Un terrichtsbesuche, Ausbildungsberatung, Aus bildungsveranstaltungenundHospitationsan gebote im eigenen Unterricht sowie weitere Aufgaben. Sie wirken bei der Entwicklung, Fortschreibung und Evaluation des Pro gramms des ZfsL, sowie bei der Erstellung des lehramtsspezifischen Ausbildungsprogramms mit.
§ 3 Seminarleitung
(1) Die Seminarleitungen tragen die Verant wortung für die lehramtsbezogene Ausbil dung.SienehmendiedamitverbundenenAuf gaben in ihrem Seminar selbstständig in Ab stimmungmit der ZfsL-Leitung wahr. (2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere • die Mitwirkung bei der Entwicklung, Fort schreibung und Evaluation des Pro gramms des ZfsL, • die Erstellung des lehramtsbezogenen Ausbildungsprogramms (Konkretisierung des ZfsL-Programms), • dieKooperationmit denweiterenSemina ren des ZfsL und ZfsL-übergreifend, • Ausbildungstätigkeiten und • die Kooperation mit den Ausbildungs schulen. Sie steuernundkoordinierendenausbildungs bezogenenPersonaleinsatz. Sie legenArbeits ziele fest und verantworten die Arbeitsabläufe innerhalbdesSeminars. SiekönnenimRahmen ihrer Zuständigkeit Weisungen erteilen und setzen Maßnahmen der Personalentwicklung um. In den lehramtsbezogenen ausbildungs fachlichenAngelegenheitendesSeminars ver tretensie,unbeschadetderGesamtverantwor tung der ZfsL-Leitung, das ZfsL nach außen. (3) Für den Fall der Abwesenheit der Seminar leitung beauftragt die ZfsL-Leitung eine Aus bilderinoder einenAusbilder des Seminarsmit der Vertretung.
§ 5 Zeichnung
Die ZfsL-Leitung zeichnet alle Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher Tragweite, BerichteanAufsichtsbehördenund solche Vorgänge, für die sie oder er sich die Zeichnung imEinzelfall vorbehalten hat.
§ 6 Einrichtung und Einberufung von Konferenzen und Gremien
(1) An jedemZentrumwerdendienachfolgend genannten Konferenzen und Gremien als be sondereFormder Zusammenarbeit eingerich tet: 1. Konferenz des ZfsL 2. Konferenz der Ausbilderinnen und Aus bilder undder Auszubildendendes Semi nars (Seminarkonferenz) 3. Gremiumder Auszubildenden des Semi nars (Sprecherrat) (2) Dieoder der Vorsitzendeberuft dasMitwir kungsgremiumbei Bedarf, mindestens jedoch einmal imSchulhalbjahr,mitBekanntmachung
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