Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
Ausbildung in jedemFach geplante und durchgeführte Unterrichtseinheit an der Aus bildungsschule. Das Gespräch dient der Be standsaufnahme vorhandener schulprakti scher und fachbezogener Kompetenzen so wie der Vereinbarung eines individuellen Aus bildungsplans. Das Gesprächsergebnis wird von der Lehrkraft in Ausbildung dokumen tiert. Die Dokumentation kann von den ande ren Gesprächsteilnehmerinnen undGe sprächsteilnehmern ergänzt werden. (7) In den Beratungen nach Absatz 2 werden die Vereinbarungen des Ausbildungspla nungsgesprächs nach Absatz 6 kontinuierlich wieder aufgenommen, die Entwicklung von Kompetenzen und Standards, insbesondere auch in den Ausbildungsfächern, reflektiert und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung aufgezeigt. Die imAusbil dungsplanungsgespräch begonnene Doku mentation wird fortgesetzt. (8) Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet ein weiteres Gespräch nach Absatz 6 statt, welches die Entscheidung nach § 3 Ab satz 1 zumGegenstand hat und der Feststel lung des Ausbildungsstandes in den Fächern der Ausbildung dient. (9) Nach Abschluss eines ersten Ausbildungs abschnitts wird die Ausbildung gemeinsam mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehr amtsanwärtern nach den Bestimmungen der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen so wie in anderen Formen fortgesetzt. Absatz 2 bleibt unberührt. Für den Zeitraumnach Ab schluss des erstenAusbildungsabschnitts nach Satz 1 werden Langzeitbeurteilungen gemäß § 16 der nach § 7 Absatz 3 Lehreraus
bildungsgesetz erlassenen Verordnung er stellt. (10) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Aus bildungsgruppen der Zentren für schulprakti sche Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung beteiligt werden dürfen und nicht amVerfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind. (11) Ausbildungsberatung erfolgt insbesonde re imZusammenhangmit Unterrichtsbesu chen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstan dards orientierte Information über den er reichten Ausbildungsstand. Die Lehrkräfte in Ausbildung können von den Seminarausbil derinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhal ten. Teil 4 Staatsprüfung § 12 Zweck und Verfahren der Prüfung (1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob undmit welchemErfolg die Lehrkraft in Aus bildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat. (2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschrif ten der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungs gesetz erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Solange die genannte Verordnung noch nicht erlassen ist, gelten die Vorschriften zur Zweiten Staats prüfung der Ordnung des Vorbereitungs
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