Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) Vom6. Oktober 2009 geändert durch Verordnung vom23. April 2021 (SGV. NRW. 223) Auf Grund des §13 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308 - BASS 1 - 8) wird im Einvernehmenmit dem Innenministeriumund demFinanzministeriumverordnet:
Erster Teil Allgemeines § 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung
1. einen an einer Hochschule nach § 13 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 1 Lehrerausbil dungsgesetz erworbenen Hochschulab schluss nachweist, der auf einer Regel studienzeit vonmindestens sieben Semestern beruht und keinen Zugang zu einemVorbereitungsdienst nach § 5 Lehrerausbildungsgesetz eröffnet, 2. einemindestens zweijährige Berufstätig keit oder einemindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen kann, 3. die für die Unterrichts- und Erziehungs tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt und 4. imRahmen eines Auswahlverfahrens mit positiver Prognose über den Ausbil dungserfolg in den Schuldienst des Lan des Nordrhein-Westfalen imTarifbe schäftigungsverhältnis eingestellt wurde. Die Anforderung an dieMindestregelstudien zeit nach Satz 1 Nummer 1 wird auch erfüllt, wenn der Abschluss auf mehreren Studien gängen beruht und dabei ein höherwertiger Studiengang auf einemvorausgehenden Stu diengang aufbaut. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit lehr amtsbezogenemHochschulabschluss kön-
Diese Verordnung regelt die berufsbegleiten de Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringen den Personalbedarfs in den Schuldienst ein gestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerbenmit einer erfolgreich abgeleg ten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nord rhein-Westfalen. Entscheidung über die Teil nahme an der Ausbildung § 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbil dung (1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann unbeschadet der Regelung des § 4 teil nehmen, wer Teil 2 Voraussetzungen und
PhilologenverbandNordrhein-Westfalen · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210Düsseldorf · Tel.: 0211 177440 · Web: www.phv-nrw.de · E-Mail: info@phv-nrw.de 121
Made with FlippingBook Ebook Creator