Professionell im Referendariat 2023
Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung
Teil 6 Schlussbestimmungen § 49 Nachteilsausgleich
(2) Studierende, die ihr Studiummit einem der Lehrämter gemäß Lehrerausbildungsge setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durchGesetz vom 19. De zember 2001 (GV. NRW. S. 876), oder gemäß Lehrerausbildungsgesetz vom2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) abgeschlossen haben oder abschließen, tre ten den Vorbereitungsdienst als Vorberei tungsdienst für eines dieser Lehrämter an und legen die Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter ab; es gelten die Vorschriften die ser Verordnung. (3) ImFalle der Fortsetzung einer unterbro chenen Prüfung gelten die für das unterbro chene Prüfungsverfahren geltenden Vor schriften fort. (4) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehr amtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung über den 1. August 2011 hinaus als ’Zweite Staatsprüfung’ be zeichnet. (5) Prüflinge, deren Hochschulabschlussprü fung noch nach den Regelungen des Lehrer ausbildungsgesetzes vom2. Juli 2002 als Ers te Staatsprüfung oder als Teilprüfung der Ers ten Staatsprüfung anerkannt worden ist, die aber erziehungswissenschaftliche Studien oder das didaktische Grundlagenstudium in einemUnterrichtsfach noch nicht durch Prü fungen nachgewiesen haben, erbringen diese Nachweise über den 31. Juli 2011 hinaus im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in geson derten Prüfungen spätestens bis zumEintritt in das Prüfungsverfahren (§ 29 Absatz 2) nach § 43 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV.
(1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, kann Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestell ten auf Antrag Nachteilsausgleich in Ausbil dung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Sozial gesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fas sung in angemessenemUmfange gewährt werden. (2) Über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Ausbildung entscheidet die zuständi ge Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung, der spä testens mit Eintritt in die Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 zu stellen ist, entscheidet das Prüfungsamt. (1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsan wärter, die sich zum31. Juli 2011 imVorberei tungsdienst oder in der Zweiten Staatsprü fung befinden, beenden ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Ordnung des Vor bereitungsdienstes und der Zweiten Staats prüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. No vember 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593). § 10Absatz 12 Satz 1 und Anlage 3 gelten für alle ab dem 1. November 2016 zu erbringenden Ausbildungsleistungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. § 11 Ab satz 3 Satz 8 und § 22 gelten für Lehramtsan wärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab demJahr 2019 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. § 50 Übergangsvorschriften
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