Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

§ 47 Nachrückverfahren

werber nach Satz 1 Nummer 1 nach demGrad der Behinderung vergeben. (3) Bei gleichemRang von Bewerberinnen und Bewerbern werden unter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (jetzt: § 14 Absatz 2 LBG) die Ausbildungs plätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. ImÜbrigen entscheidet das Los. § 46 Durchführung des Zulassungs- verfahrens für Fächer ImFalle der Festlegung der Zahl der fächerbe zogenenAusbildungsplätze eines Lehramtes werden unter Beachtung des § 14Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes Ausbildungsplätze in der Rangfolge der Gesamtnoten der Bewer berinnen undBewerber vergeben. ImFalle der Ranggleichheit der Gesamtnoten entscheidet dieWartezeit. ImÜbrigen entscheidet das Los.

(1) Ausbildungsplätze, die von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nicht in An spruch genommen werden, werden an die ranghöchste Bewerberin oder den rang höchsten Bewerber des jeweiligen Lehramts oder des jeweiligen Fachs vergeben, die oder der den Vorbereitungsdienst unverzüglich antreten kann. (2) Das für Schulen zuständigeMinisterium wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerech ten Durchführung des Nachrückverfahrens Termine für die Annahme angebotener Aus bildungsplätze zu setzen. (3) Bei Fristversäumnis ist dieWiedereinset zung in den vorigen Stand ausgeschlossen. § 48 Folgen des Nichtantritts imVorbe reitungsdienst Bewerberinnen und Bewerber, die nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens den Vorbereitungsdienst ohne wichtigen Grund (§ 5 Absatz 2 Satz 5) nicht antreten, werden in einemetwaigen Zulassungsverfah ren des nächsten Einstellungstermins nicht berücksichtigt.

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