Professionell im Referendariat 2023

Rechtliche Informationen zur Lehrerausbildung

(3) Die Ausbildungsplätze, die insgesamt im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, verteilen sich auf die Lehrämter unter Be rücksichtigung des Verhältnisses des erteilten Unterrichts der Lehrämter.

Zahl der Ausbildungsplätze ummehr als 10 vomHundert übersteigt. (4) In demZulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nachMaßgabe der Vorschriften der §§ 42 bis 45 ausgewählt.

§ 41 Grundsätze des Zulassungs- verfahrens

§ 42 Auswahl nach Bedarf

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die in ei nemFach ausgebildet werden wollen, für das in einemLehramt ein dringender Bedarf be steht, erhalten imRahmen der Quote (bis zu 10 Prozent der Gesamtzahl der Ausbildungs plätze) vorab einen Ausbildungsplatz. (2) Die Fächer des dringenden fachlichen Be darfs stellt das für Schulen zuständigeMinis terium je Lehramt fest und bestimmt jeweils die Größenordnung imRahmen der Quote. (3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einemFach des dringen den fachlichen Bedarfs die je Lehramt festge legte Zahl der Ausbildungsplätze, werden un ter Beachtung des § 15 Absatz 3 des Landes beamtengesetzes (jetzt: § 14 Absatz 2 LBG) die Ausbildungsplätze nach der Rangfolge der Gesamtnoten vergeben. Bei gleicher Ge samtnote entscheidet eine etwaigeWarte zeit. ImÜbrigen entscheidet das Los. (4) Wird die Zahl der vorab zu vergebenden Ausbildungsplätze nicht voll in Anspruch ge nommen, so werden die verbleibenden Plätze nach § 43 vergeben.

(1) Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer ein zelner Lehrämter beziehen. (2) Ein Zulassungsverfahren wird durchge führt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze 1. imLehramt an Grundschulen ummehr als 10 vomHundert, 2. imLehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- undGesamtschulen ummehr als 15 vom Hundert, 3. imLehramt an Gymnasien undGesamt schulen ummehr als 15 vomHundert, 4. imLehramt an Berufskollegs ummehr als 15 vomHundert oder 5. imLehramt für sonderpädagogische Förderung ummehr als 10 vomHundert übersteigt. Bewerberinnen und Bewerber mit früher erworbenen Lehrämtern werden den jeweils entsprechenden Lehrämtern zuge rechnet, Bewerberinnen und Bewerber mit den Lehrämtern für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I werden demLehramt an Gymnasien undGesamtschulen zugerech net. (3) Sofern die Zahl der Ausbildungsplätze in einemFach eines Lehramtes aus Kapazitäts gründen beschränkt ist, wird ein Zulassungs verfahren unter der Voraussetzung durchge führt, dass die Zahl der fächerbezogenen Be werbungen in einemLehramt die festgelegte

§ 43 Auswahl nach Qualifikation

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist der Mit telwert aus Bachelor- undMasterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprü fung zu Grunde zu legen. ImFalle vonmehre

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