Das Gymnasium in Rheinland-Pfalz 2025-1A

Personalratswahlen 2025

Angesichts der jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Digi talisierung an den Schulen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3 die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen, bzw. die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, der Mitbestimmung unterliegen. Schwierigere Mitbestimmungsfälle Schwieriger wird die Frage der Mitbestimmung bei der Dienstzeit regelung . Soweit nur die Lehrkräfte betroffen sind, sind grund sätzliche Regelungen für Teilzeit- und Vollzeitkräfte, wie zum Beispiel die Stundenverteilung, Kriterien für die Erstellung von Aufsichts- und Vertretungsplänen und die Planung längerfristiger Vertretungen als innerbetriebliche Maßnahmen zu sehen und daher mitbestimmungspflichtig. Was den Stundenplan angeht, so sind davon sowohl die Auf gabenerfüllung der Schule nach außen als auch der innere Dienstbetrieb betroffen. Da er auch nur einen Teil der Arbeitszeit einer Lehrkraft betrifft (sogenannte gebundene Arbeitszeit), wird durch ihn auch nicht Beginn und Ende der Arbeitszeit festgelegt. Damit ist nach Meinung der maßgebenden Kommentare eine Mit bestimmung für den ÖPR nicht möglich. Zu erörtern ist der Stun denplan mit ihm jedoch in jedem Fall. Auch was den Einsatz der Lehrkräfte in verschiedenen Klassen und Kursen angeht, so hat der Personalrat – soweit dieser Einsatz pädagogisch bedingt ist – keine Mitbestimmung. Sowohl beim Stundenplan als auch beim Personaleinsatz ist der örtliche Personalrat aber keineswegs machtlos, im Gegenteil: Änderungswünsche des Personalrates werden mit der Schulleitung besprochen; ist im Einzelfall die Um setzung eines solchen Änderungswunsches aufgrund anderer Konsequenzen nicht erstrebenswert, muss dies dem Personalrat nicht nur mitgeteilt, sondern auch begründet werden. Daraufhin kann dann auch gemeinsam nach weiteren Lösungen gesucht werden. Die Erörterung und Anhörung Die §§ 84-86 befassen sich mit Formen »sonstiger« Beteiligung des Personalrats. Dieser Begriff macht bereits klar, dass es sich dabei um schwächere Formen der Beteiligung handelt. So ist im organisatorischen Bereich mit dem Personalrat die Personal- planung zu erörtern (§ 84 Nr. 1). Die Schulleitung hat dazu dem Personalrat Gelegenheit zu geben, seine Argumente vorzutragen, und muss sie ernsthaft in Erwägung ziehen, bevor die Personalbe darfsmeldung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wei tergeleitet wird. Gibt der Personalrat eine Stellungnahme dazu ab, muss diese ebenfalls weitergeleitet werden. Weitere Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrates ergeben sich zum Beispiel bei der Erstellung und Anpassung von Frauen

scheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken.

Die Mitbestimmung

Grundsätzlich ist das stärkste Beteiligungsrecht eines Personal rats die Mitbestimmung. Das LPersVG unterscheidet in den §§ 78 80 zunächst einmal verschiedene Bereiche der Mitbestimmung und bezieht sich dabei auf personelle, soziale und sonstige inner dienstliche sowie organisatorische und wirtschaftliche Angelegen heiten. Die dazu im Einzelnen aufgeführten Kataloge sind auf grund des hier verwendeten Wortes »insbesondere« als nicht abschließend zu betrachten (§ 78 Abs. 2; § 79 Abs. 2 und 3; § 80 Abs. 1 und 2). Die Mitbestimmung des ÖPR ist dann gegeben, wenn es um Rege lungen geht, die an der Dienststelle »Schule« entschieden werden und die nur den inneren Dienstbetrieb (d. h. die Beschäftigten des Landes) betreffen. Problematisch ist in vielen Fällen für die Mit bestimmung die Differenzierung von Innen- und Außenwirkung, da in vielen Fällen der »innere« Dienstbetrieb und die Aufgaben erfüllung »nach außen« ineinandergreifen. Auch bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirt schaftlichen Angelegenheiten hängt die Mitbestimmung (§ 80) wieder davon ab, inwieweit Schülerinnen, Schüler und Eltern von geplanten Maßnahmen betroffen sind. Regel: Liegt ein eindeutiges Mitbestimmungsrecht des ÖPR vor, so kann eine Maßnahme nicht gegen den Willen des Personalrates durchgeführt werden (§ 74 Abs.1). Eindeutig ist die Mitbestimmung des ÖPR zum Beispiel bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten und Sicherheitsbeauftragten (§ 80 Abs. 2 Nr. 8) ebenso wie von Gleichstellungsbeauftragten (§ 80 Abs. 2 Nr. 9). Seit einigen Jahren wird auch über die Genehmigung von Neben tätigkeiten an der Schule abschließend entschieden, so dass hier der ÖPR das Mitbestimmungsrecht hat. Ebenso verhält es sich mit Ausnahme der sogenannten Honorar verträge bei den immer häufigeren Vertretungsverträgen , soweit sie von der Schule direkt zum Beispiel über PES selbst abgeschlos sen werden. Hier beginnt die Mitbestimmung des ÖPR bereits bei der eventuellen Einrichtung eines Vertretungspools der Schule. Auch hat der ÖPR ein Anwesenheitsrecht bei den Einstellungs gesprächen und ein Mitbestimmungsrecht bei der endgültigen Einstellung und Eingruppierung der Vertretungskraft. Weiterhin unterliegt die Gestaltung und Veränderung der den Lehrkräften vorbehaltenen Räume innerhalb der Schule (Lehrer zimmer) der Mitbestimmung des örtlichen Personalrates. Eindeutige Mitbestimmungsfälle

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Das Gymnasium in Rheinland-Pfalz · Heft 2025-1A

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